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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.
5 Abrechnung
5.1 Die Modalitäten der Abrechnung für erbrachte Dienstleistungen werden in der Regel zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall geregelt.
5.2 Liegen keine vertraglichen Abmachungen vor, stellen die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen jeweils nach Abschluss der erbrachten Dienstleistung Rechnung.
6 Höhe der Vergütung im Streitfall
Im Streitfall verfügt der NDB die Höhe der Vergütung.