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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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b. die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.

4 Wer zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist, muss:

a. über den Fachausweis des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie als Polizistin oder Polizist oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und

b. nach den Richtlinien des Schweizerischen Polizeiinstituts die Schiessausbildung absolvieren und den jährlichen Schiesstest bestehen.

Art. 54 Aufbewahrung von Dienstwaffen; Munition

1 Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition.

2 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf folgende Munition verwenden:

a. Vollmantelmunition;

b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung;

c. Trainingsmunition.

Art. 55 Schiessausbildung

Für die Organisation der Schiessausbildung ist die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB verantwortlich. Diese oder dieser kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.

Art. 56 Einzug der Dienstwaffe

1 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so zieht die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB die Dienstwaffe ein.

2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und gegebenenfalls unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.