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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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4. Kapitel: Politische Steuerung und Verbote
Art. 37 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen
1 Im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung kann jedes Departement und jeder Kanton dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation des NDB dessen Einsatz zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen beantragen.
2 Die Kantone reichen den Antrag einzeln oder gemeinsam beim VBS ein.
3 Der Antrag muss Angaben zur konkreten Bedrohung, zum Zweck und zur Dauer des Einsatzes, zu den einzusetzenden nachrichtdienstlichen Mitteln und zu den notwendigen und allenfalls zuzuweisenden personellen und finanziellen Ressourcen enthalten.
4 Die Bundeskanzlei informiert die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte innerhalb von 24 Stunden schriftlich über vom Bundesrat erteilte Aufträge oder abgelehnte Anträge nach Artikel 3 beziehungsweise 71 NDG.
Art. 38 Prüfverfahren
1 Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG fallen, so kann der NDB von Amtes wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen.
2 Das Verfahren dient der Prüfung, ob diese Personen, Organisationen und Gruppierungen auf die Beobachtungsliste zu setzen sind. Dazu beschafft und wertet der NDB alle Informationen über diese aus, um zu gesicherten Erkenntnissen über die die Sicherheit der Schweiz gefährdenden Tätigkeiten nach Absatz 1 zu gelangen.
3 Der NDB legt Umfang und Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des Verfahrens fest. Er informiert diejenigen Kantone, deren Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung erforderlich ist.
4 Er beurteilt periodisch, mindestens jedoch halbjährlich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Prüfverfahrens noch gegeben sind.
Art. 39 Einstellung des Prüfverfahrens
1 Der NDB stellt das Prüfverfahren ein, wenn:
a. gegen die betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen ein anderes straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt;
b. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben;