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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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3 Eine Anpassung des Bundesbeitrags erfolgt alle drei Jahre aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre.

Art. 12b Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen

1 Der Bund leistet bei ausserordentlichen Ereignissen auf Antrag des Kantons und im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung, insbesondere für spezielle und umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge.

2 Für die Bemessung der Abgeltung gelten namentlich folgende Kriterien:

a. besondere Verhältnisse wie Grösse des Polizeikorps;

b. Aufwand des Einsatzkantons;

c. allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen;

d. Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.

3 Die Abgeltung wird pauschal bestimmt oder es wird festgelegt, welche massgebenden Kosten zu welchem Satz abgegolten werden. Die Entschädigung von anderen involvierten Kantonen ist Sache des ersuchenden Kantons.

4 Werden bestimmte Kosten abgegolten, so schickt der Kanton fedpol nach Erfüllung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhören der kantonalen Polizeidirektion.

Art. 12c Interkantonale Polizeieinsätze zugunsten des Bundes

1 Bei interkantonalen Polizeieinsätzen zugunsten des Bundes werden die Kantone, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit einer Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person entschädigt. Der angebrochene Tag wird voll vergütet. Spesen werden separat entschädigt.

2 Pikett leistende Einsatzkräfte werden mit einer Tagespauschale von 200 Franken pro Person und angebrochenen Tag entschädigt.

Art. 13 Datenbearbeitung

1 Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23a und 23b BWIS bearbeitet:

a. aus öffentlich zugänglichen Quellen;

b. von den zu schützenden Personen, deren Familien und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

c. von diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen;

d. von nationalen und internationalen Sicherheitsorganen.