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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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7.2 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: im Zusammen-

hang mit dem Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Artenschutzgesetzgebung;

8. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

8.1 Bundesamt für Justiz: für die Behandlung von Ersuchen im Bereich der

internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

8.2 Staatssekretariat für Migration:

8.2.1 zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen;

8.2.2 für Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, insbesondere

zu deren Fernhaltung;

8.2.3 zur Beurteilung von Asylgesuchen;

8.2.4 zur Beurteilung der Lage in den Migrationsorten;

8.3 Fedpol:

8.3.1 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober

199412 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;

8.3.2 zum Vollzug von bilateralen oder internationalen Polizeikooperationsab-

kommen;

8.3.3 für die Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen;

8.3.4 zur Aufnahme ins RIPOL;

8.3.5 für die Sicherheit von Magistratinnen und Magistraten und gefährdeten

Personen des Bundes;

8.3.6 für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,

8.3.7 zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland;

8.3.8 zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen

im In- und Ausland;

8.3.9 der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik

zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;

8.3.10 zur Aussprechung von Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen;

8.3.11 zur Beschlagnahme von Propagandamaterial sowie zur Löschung und Sper-

rung von Websites nach Artikel 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

8.3.12 für die Sicherheit von Personen im Zeugenschutzprogramm sowie von deren

nahestehenden Angehörigen;

8.3.13 für die Sicherheit von Passagieren schweizerischer Luftfahrzeuge.

9. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

12 SR 360

13 SR 120