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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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7.2 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: im Zusammen-
hang mit dem Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Artenschutzgesetzgebung;
8. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:
8.1 Bundesamt für Justiz: für die Behandlung von Ersuchen im Bereich der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
8.2 Staatssekretariat für Migration:
8.2.1 zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen;
8.2.2 für Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, insbesondere
zu deren Fernhaltung;
8.2.3 zur Beurteilung von Asylgesuchen;
8.2.4 zur Beurteilung der Lage in den Migrationsorten;
8.3 Fedpol:
8.3.1 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober
199412 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;
8.3.2 zum Vollzug von bilateralen oder internationalen Polizeikooperationsab-
kommen;
8.3.3 für die Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen;
8.3.4 zur Aufnahme ins RIPOL;
8.3.5 für die Sicherheit von Magistratinnen und Magistraten und gefährdeten
Personen des Bundes;
8.3.6 für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,
8.3.7 zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland;
8.3.8 zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen
im In- und Ausland;
8.3.9 der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
8.3.10 zur Aussprechung von Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen;
8.3.11 zur Beschlagnahme von Propagandamaterial sowie zur Löschung und Sper-
rung von Websites nach Artikel 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
8.3.12 für die Sicherheit von Personen im Zeugenschutzprogramm sowie von deren
nahestehenden Angehörigen;
8.3.13 für die Sicherheit von Passagieren schweizerischer Luftfahrzeuge.
9. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
12 SR 360
13 SR 120