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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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Art. 5 Zusammenarbeit des NDB mit fedpol

1 Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, wie insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz und der Nutzung von operativen Ressourcen und Mitteln.

2 Der NDB und fedpol geben einander Informationen weiter, die das andere Amt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, insbesondere gemäss Ziffer 8.3 des Anhangs 3 und der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates nach Artikel 20 Absatz 4 NDG.

Art. 6 Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone

1 Der NDB legt zur Berechnung der Höhe der Abgeltung der Kantone mindestens alle vier Jahre einen Verteilschlüssel fest. Er hört dazu die Kantone an.

2 Der NDB beurteilt, ob die von den Kantonen erbrachten Leistungen die Höhe der Abgeltung rechtfertigen.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Stellen

Art. 7 Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) jährlich einen als geheim klassifizierten Antrag über die Grundsätze der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Dienststellen.

2 Der Antrag enthält eine Liste der ausländischen Dienststellen, mit welchen der NDB regelmässig nachrichtendienstliche Kontakte unterhält, und eine summarische Beurteilung der Relevanz dieser Kontakte.

3 Regelmässige nachrichtendienstliche Kontakte des NDB zu ausländischen Dienststellen erfordern die vorgängige Genehmigung durch den Bundesrat.

4 Für Kontakte mit ausländischen Dienststellen im Einzelfall muss der NDB keine Genehmigung des Bundesrates einholen.

Art. 8 Zuständigkeiten

1 Der NDB ist zuständig für Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen Kontakte von Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone nach Massgabe der vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f NDG festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit. Dazu legt er mit dem MND eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.

3 Er vertritt die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien.