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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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a. Die Beschaffung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der Amtsstelle.

b. Die Amtsstelle verfügt über die für die Beschaffung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.

c. Die Amtsstelle wurde vom NDB bezüglich der vorzunehmenden Beschaffung und der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen instruiert.

2 Inländische Amtsstellen sind verpflichtet, gegenüber Dritten über die Zusammenarbeit oder die Beauftragung Stillschweigen zu bewahren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des NDB.

3 Inländische Amtsstellen sind gegenüber dem NDB und dessen Aufsichts- und Kontrollorganen jederzeit zur Auskunft über eine Zusammenarbeit oder Beauftragung verpflichtet.

Art. 14 Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung mit oder von

ausländischen Amtsstellen im Inland

1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so muss der NDB, um Gewähr für eine gesetzeskonforme Beschaffung zu bieten, der ausländischen Amtsstelle die massgebenden Bestimmungen mitteilen und soweit notwendig erläutern.

2 Die ausländische Amtsstelle muss dem NDB gegenüber bestätigen, sich an die Bestimmungen zu halten.

Art. 15 Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung mit oder von

Privaten im Inland

1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer privaten Person oder gibt er einer privaten Person dazu den Auftrag, so muss der NDB, um Gewähr für eine gesetzeskonforme Beschaffung zu bieten, ihr die massgebenden Bestimmungen mitteilen und soweit notwendig erläutern.

2 Die private Person muss dem NDB gegenüber bestätigen, sich an die Bestimmungen zu halten.

3 Die Zusammenarbeit oder Beauftragung ist zu protokollieren.

Art. 16 Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung mit oder von

ausländischen Amtsstellen oder von Privaten im Ausland

1 Beschafft der NDB Informationen im Ausland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person dazu den Auftrag, so muss der NDB, um Gewähr für eine gesetzeskonforme Beschaffung zu bieten, der ausländischen Amtsstelle oder privaten Person die massgebenden Bestimmungen mitteilen.

2 Die ausländische Amtsstelle oder private Person muss dem NDB gegenüber bestätigen, von den massgebenden Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.