Vorlage
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
2 Er kann Personendaten mit ausländischen Behörden auch mittels gemeinsamer Übermittlungseinrichtungen sowie über internationale automatisierte Informationssysteme nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e NDG direkt austauschen.
3 Er beachtet im Verkehr mit Strafverfolgungsbehörden die Grundsätze des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19817.
4 Er setzt bei der Bekanntgabe von Personendaten die Empfängerin oder den Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.
5 Er weist die Empfängerin oder den Empfänger auf Folgendes hin:
a. den Zweck, für welchen sie oder er die Daten ausschliesslich verwenden darf;
b. das Recht des NDB, Auskunft über die Verwendung der Daten verlangen zu können.
6 Er registriert die Bekanntgabe sowie deren Empfängerin oder deren Empfänger und deren Gegenstand.
Art. 35 Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
Als nicht dem Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20048 unterliegende amtliche Dokumente gelten solche, die unabhängig davon bei welcher Behörde sie sich befinden, direkte oder indirekte Rückschlüsse über die Informationsbeschaffung nach dem 3. Kapitel des NDG zulassen, insbesondere
a. eingehende Informationen oder darauf basierende, klassifizierte nachrichtendienstliche Produkte;
b. Informationen über die nachrichtendienstlichen Mittel, Methoden und Kontakte des NDB oder der von ihm beauftragten Stellen;
c. Informationen über zum Einsatz gelangende Geräte, Systeme und Infrastrukturen.
2. Abschnitt. Archivierung
Art. 36
Daten, die bei den kantonalen Vollzugsbehörden in Anwendung des NDG anfallen, unterliegen den Archivierungsvorschriften des Bundes und werden vom NDB nach Artikel 68 NDG dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.