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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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3 Er stimmt seine internen Kontrolltätigkeiten auf die Planung der übergeordneten Aufsichtsorgane ab.
4 Er führt eine Übersicht über alle Aufträge der Informationsbeschaffung durch technische Mittel.
Art. 46 Kontrolle und Beratung der kantonalen Vollzugsbehörden
1 Der NDB sorgt für eine angemessene Kontrolle des Vollzugs seiner Aufträge durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2 Er berät die kantonalen Vollzugsbehörden beim Vollzug des NDG, insbesondere bei der Bearbeitung nachrichtendienstlicher Daten.
7. Kapitel: Interne Schutz- und Sicherheitsmassnahmen
Art. 47 Durchführende Stelle
1 Eine vom NDB bezeichnete interne Stelle führt in den Räumlichkeiten des NDB Taschen- und Personenkontrollen sowie in den Einrichtungen des NDB Raumkontrollen durch; sie kann Dritte beiziehen.
2 Beigezogene Dritte müssen über eine gültige Personensicherheitsprüfung und über eine polizeiliche oder gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 48 Taschen- und Personenkontrollen
1 Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen:
a. das Durchsuchen von Taschen und weiteren mitgeführten Gegenständen;
b. die Kontrolle der Kleidung und das Abtasten des Körpers sowie der Einsatz eines Metalldetektors oder eines ähnlichen Suchgeräts;
c. die stichprobeweise Überprüfung des Inhalts ausgehender Postsendungen.
2 Der NDB kann mitgeführte Datenträger daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften über die Informationssicherheit eingehalten werden.
3 Er kann Personen im Rahmen von Kontrollen dazu auffordern, verschlossene Behältnisse oder die Inhalte elektronischer Datenträger zu öffnen und gegebenenfalls zu entschlüsseln.
4 Er macht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen, vorgängig auf die Kontrollmöglichkeiten aufmerksam.
5 Er kann an von ihm genutzten Standorten abschliessbare Behältnisse für die Lagerung von privaten Gegenständen zur Verfügung stellen; sie sind von Kontrollmassnahmen ausgenommen. Der NDB übernimmt für die Gegenstände keine Haftung.
Art. 49 Raumkontrollen
1 Raumkontrollen können auch in Abwesenheit der betroffenen Person erfolgen.