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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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Art. 57a Übergangsbestimmung zur Archivierung
1 Die 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen stammt, und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarchiv befindet, wird um 30 Jahre verlängert.
2 In Archivgut mit nach Absatz 1 verlängerter Schutzfrist wird vorbehältlich Artikel 12 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199811 Einsicht gewährt, wenn kein allenfalls betroffener ausländischer Sicherheitsdienst Vorbehalte gegen die Einsichtnahme geltend macht.
Art. 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 SR 152.1