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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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Art. 42 Organisationsverbot
1 Ein Verbot stützt sich auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, wenn die zu verbietende Organisation oder Gruppierung
a. im Beschluss ausdrücklich genannt ist;
b. in Zielsetzung und Mitteln mit einer im Beschluss ausdrücklich genannten Organisation oder Gruppierung übereinstimmt.
2 Das antragstellende Departement prüft rechtzeitig, ob die Voraussetzungen für das Verbot nach Ablauf der Befristung weiterhin erfüllt sind, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die Verlängerung des Verbots.
5. Kapitel: Dienstleistungen
Art. 43 Dienstleistungen
Dienstleistungen nach Artikel 69 NDG sind insbesondere hinsichtlich Anlass, Inhalt, Dauer, Beendigung und dabei anfallender Gebühren mündlich oder schriftlich zu vereinbaren.
Art. 44 Gebühren
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049 und der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 200610.
2 Der NDB kann Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn
a. die Erhebung der Gebühr mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; oder
b. andere Gründe bei der Dienstleistung oder beim Gebührenpflichtigen die Erhebung einer Gebühr als unverhältnismässig erscheinen lassen.
6. Kapitel: Kontrolle
Art. 45 Selbstkontrolle innerhalb des NDB
1 Der NDB sorgt für die Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in folgenden Bereichen:
a. rechtliche Rahmenbedingungen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit;
b. Strategie und interne Prioritäten bei der Umsetzung des Grundauftrags.
2 Er kontrolliert mit geeigneten Mitteln das rechtskonforme Verhalten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und trifft Massnahmen zur Verminderung von Risiken.