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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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Art. 21 Genehmigungsverfahren und Freigabe

1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:

a. das Genehmigungsverfahren;

b. die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA;

c. den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;

d. sofern anwendbar das Verfahren bei Dringlichkeit und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;

e. deren Beendigung;

f. falls die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme im Rahmen einer Operation durchgeführt wurde: deren Beendigung;

g. die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.

2 Die Dokumentation hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss jederzeit abrufbar sein.

3 Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 5 über das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren ist kostenlos.

4 Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.

5 Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher oder elektronischer Form.

6 Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.

Art. 22 Schutz von Berufsgeheimnissen

1 Wird eine Person, die einer der in den Artikeln 171-173 der Strafprozessordnung6 genannten Berufsgruppen angehört, gestützt auf Artikel 27 NDG überwacht, so ist sicherzustellen, dass der NDG keine von einem Berufsgeheimnis erfassten Informationen erfährt, die nicht im Zusammenhang stehen mit dem Grund, aus welchem die Überwachung angeordnet wurde. Der NDB beantragt die Selektion der Informationen im Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 NDG; sie erfolgt nach Artikel 58 Absätze 2 und 3 NDG.

4 SR 172.021

5 SR 173.32

6 SR 312.0