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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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Art. 5 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.

10. Verordnung vom 31. Oktober 200139 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (nur falls Totalrevision VÜPF nicht gleichzeitig in Kraft tritt)

Art. 6 Abs. 2

2 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) teilt dem Dienst den Genehmigungs- und den Freigabeentscheid im Rahmen von Artikel 27 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25 September 201540 selber mit.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b

2 Das Verarbeitungszentrum muss rund um die Uhr einsatzfähig sein, um:

b. die Daten für die betroffene Strafverfolgungsbehörde oder den NDB bereitzustellen.

Art. 11 Bst. b und e

Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:

b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;

e. die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll oder den Vermerk «Nachrichtendienst»;

Art. 15 Abs. 1 Bst. b und e

1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:

b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;

e. die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll oder den Vermerk. «Nachrichtendienst»;

Art. 17 Abs. 2

2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von Trägerinnen und Trägern von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren

39 SR 780.11

40 SR ...., BBl 2015 7211