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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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Art. 5 Abs. 2
2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.
10. Verordnung vom 31. Oktober 200139 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (nur falls Totalrevision VÜPF nicht gleichzeitig in Kraft tritt)
Art. 6 Abs. 2
2 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) teilt dem Dienst den Genehmigungs- und den Freigabeentscheid im Rahmen von Artikel 27 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25 September 201540 selber mit.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
2 Das Verarbeitungszentrum muss rund um die Uhr einsatzfähig sein, um:
b. die Daten für die betroffene Strafverfolgungsbehörde oder den NDB bereitzustellen.
Art. 11 Bst. b und e
Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;
e. die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll oder den Vermerk «Nachrichtendienst»;
Art. 15 Abs. 1 Bst. b und e
1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;
e. die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll oder den Vermerk. «Nachrichtendienst»;
Art. 17 Abs. 2
2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von Trägerinnen und Trägern von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren
39 SR 780.11
40 SR ...., BBl 2015 7211