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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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10.1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfah-

rens;

10.2 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: im Rahmen der Beurtei-

lung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität;

10.3 Grenzwacht- und Zollorgane:

10.3.1 zur Feststellung des Aufenthalts von Personen:

10.3.2 zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie

von Verwaltungsstrafverfahren;

10.4 Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: zur Beurteilung der

Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;

11. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

11.1 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO):

11.1.1 zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199615 und des

Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199616;

11.1.2 zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschafts-

rechts;

11.1.3 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfah-

rens;

11.1.4 für die Beurteilung der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Lage in

den Interessensgebieten der Schweiz;

11.2 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: für die Erteilung von

Sprengausweisen;

11.3 Bundesamt für Landwirtschaft: im Zusammenhang mit dem Vollzug der

Landwirtschaftsgesetzgebung;

11.4 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: zum Schutz vor Angriffen

auf kritische Infrastrukturen;

12. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation:

12.1 Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bundesamt für Kommunikation und Schweize-

rische Bundesbahnen: für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;

12.2 Bundesamt für Energie:

12.2.1 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Kernenergiegesetzgebung;

12.2.2 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirt-

schaftsrechts;

15SR 514.51

16 SR 946.202