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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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10.1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfah-
rens;
10.2 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: im Rahmen der Beurtei-
lung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität;
10.3 Grenzwacht- und Zollorgane:
10.3.1 zur Feststellung des Aufenthalts von Personen:
10.3.2 zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie
von Verwaltungsstrafverfahren;
10.4 Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: zur Beurteilung der
Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;
11. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
11.1 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO):
11.1.1 zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199615 und des
Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199616;
11.1.2 zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschafts-
rechts;
11.1.3 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfah-
rens;
11.1.4 für die Beurteilung der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Lage in
den Interessensgebieten der Schweiz;
11.2 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: für die Erteilung von
Sprengausweisen;
11.3 Bundesamt für Landwirtschaft: im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Landwirtschaftsgesetzgebung;
11.4 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: zum Schutz vor Angriffen
auf kritische Infrastrukturen;
12. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation:
12.1 Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bundesamt für Kommunikation und Schweize-
rische Bundesbahnen: für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;
12.2 Bundesamt für Energie:
12.2.1 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Kernenergiegesetzgebung;
12.2.2 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirt-
schaftsrechts;
15SR 514.51