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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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zur Beurteilung von Sicherheitslage, Regimestabilität, militärischem Potenzial und Rüstungsentwicklung, strategischen Einflussfaktoren und möglichen Entwicklungen;

e. in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen.

Art. 25 Durchführender Dienst

1 Die Kabelaufklärung wird vom Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) der Führungsunterstützungsbasis der Armee durchgeführt.

2 Der NDB vereinbart mit dem ZEO die Grundsätze der Zusammenarbeit sowie der Auftragserteilung und -erledigung.

3 Das ZEO stellt den Kontakt zu den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen für alle Belange der Kabelaufklärung sicher.

Art. 26 Aufgaben des ZEO

1 Das ZEO nimmt die für die Erstellung von Anträgen erforderlichen technischen Angaben von den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen laufend entgegen und führt bei diesen falls nötig eigene Messungen zur Komplettierung der technischen Angaben durch.

2 Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.

3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.

4 Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen.

5 Es stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.

Art. 27 Datenbearbeitung

1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Kabelaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Kabelaufklärungsauftrags.

2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen im Zeitpunkt der Beendigung des Kabelauftrags, spätestens aber 18 Monate nach deren Erfassung.

3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten im Zeitpunkt der Beendigung des Kabelauftrags, spätestens aber 5 Jahre nach deren Erfassung.

4 Aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasste Daten können auch für Kabelaufklärungsaufträge verwendet werden.