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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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2 Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23c BWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind.
3 Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement.
Art. 15 Abs. 2, 3 und 5
2 Er kann auf Verlangen einer Person, die das Hausrecht nach Artikel 3 Absatz 1 ausübt, in oder am betreffenden Gebäude Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte zum Schutz der Gebäude und ihrer Nutzerinnen und Nutzer einsetzen.
3 Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Daten- und Informationsschutzgesetzgebung des Bundes.
5 Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, muss der Dienst spätestens 30 Tage nach der Aufzeichnung vernichten, auch wenn sie sichergestellt wurden.
3. Verordnung vom 10. November 200424 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide
Anhang
Ziff. 1 und 1a
1. Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst, Artikel 74 Absatz 7 (SR....)
1a
Bisherige Ziffer 1
4. Verordnung vom 29. September 200625 über das Strafregister
Art. 21 Abs. 4
Aufgehoben
oder
24 SR 312.3
25 SR 331