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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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c. innerhalb von zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können; oder
d. aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen keine Gefährdung der inneren Sicherheit mehr darstellen.
2 Er stellt das Prüfverfahren ebenfalls ein, wenn
a. die betroffene Organisation oder Gruppierung in die Beobachtungsliste aufgenommen wurde;
b. die betroffene Person einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisation oder Gruppierung zugeordnet werden kann.
Art. 40 Kriterien für die Erstellung der Beobachtungsliste
1 Der NDB führt die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG.
2 Begründete Annahme für eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit besteht insbesondere:
a. bei Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 72 Absatz 2 NDG;
b. wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens nach Artikel 38 dieser Verordnung herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen;
c. bei in der Vergangenheit erfolgten, aktuellen oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartenden ernsthaften Aufrufen zu Gewalttaten;
d. bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartender Unterstützung gewalttätig-extremistischer oder terroristischer Aktivitäten;
e. bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartender Verwicklung in Anschläge und Entführungen.
3 Der NDB sammelt und bearbeitet über diese Organisationen und Gruppierungen sowie über deren Exponentinnen und Exponenten alle Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 NDG.
4 Er überprüft die Beobachtungsliste jährlich und legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
Art. 41 Tätigkeitsverbot
1 Das antragstellende Departement prüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Tätigkeitsverbots weiterhin erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat die Aufhebung des Tätigkeitsverbots.