Vorlage

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Art. 21 Abs. 4 Einleitungssatz

4 Ausserdem kann der Nachrichtendienst des Bundes durch ein Abrufverfahren Einsicht in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 3 Buchstabe d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren nehmen, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

5.Verordnung vom 30. November 200126 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

Art. 10a Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut

1 Als Leistungen, für die der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse zur inneren Sicherheit, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahresprogramms des SPI pauschal festgelegt.

2 Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referentinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.

6. Verordnung vom 15. Oktober 200827 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei

Ingress

gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199428 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),

Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes (BPI)

und Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201530 (NDG);

Art. 9 Bst. d

Die im JANUS registrierten Daten stammen:

d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS und dem NDG;

26 SR 360.1

27 SR 360.2

28 SR 360

29 SR 361

30 SR…;BBl 2015 7211