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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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2 Abgeschlossene Behältnisse oder eindeutig als privat erkennbare Gegenstände werden nicht kontrolliert.
Art. 50 Sicherstellung von Gegenständen
Der NDB kann von ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände jederzeit zurückfordern.
Art. 51 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie
Mitführen von elektronischen Geräten
1 Alle Personen, die das Aufnahmefeld von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten betreten, sind mit einem gut sichtbaren Hinweisschild darüber zu informieren, dass sie von einem Überwachungssystem erfasst werden.
2 Die Aufnahmen sind in der Regel nach 30 Tagen zu löschen. Werden sie zur Beweissicherung in einem Verfahren benötigt, erfolgt die Löschung nach dessen rechtskräftigem Abschluss.
3 Der NDB kann innerhalb der von ihm genutzten Räumlichkeiten das Mitführen von elektronischen Geräten verbieten.
Art. 52 Zutrittskontrollsystem
1 Der Zugang zu den Räumlichkeiten des NDB, in dem das gesicherte Computernetzwerk verwendet wird, erfolgt kontrolliert.
2 Die Zugangskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewährleisten, die zum gesicherten Computernetzwerk Zugang haben.
3 Führt der NDB die Zugangskontrolle nicht selber durch, so hat ihm der Betreiber einen gesicherten Online-Zugang zu den Daten zu gewährleisten.
8. Kapitel: Bewaffnung
Art. 53 Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe
1 Als Dienstwaffen gelten:
a. Reizstoffe;
b. Feuerwaffen.
2 Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
3 Die Direktorin oder der Direktor des NDB bestätigt die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach Absatz 2, indem sie oder er die Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe erteilt, wenn
a. die individuelle Gefährdungslage der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dies erfordert; und