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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit: nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201532;
8. Verordnung vom 8. März 201333 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
Art. 7 Abs. 1 Bst. h
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:
h. die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534 (NDG) zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes: zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen nach Massgabe ihrer Aufgaben im Rahmen des NDG;
9. Verordnung vom 17. Oktober 201235 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung
Ingress
gestützt auf die Artikel 38 Absatz 4 sowie 79 Absatz 4 des
Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG)36,
Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 199537 (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 199738 (FMG),
Art. 3 Abs. 3 Bst. fbis
3 Die Informationen nach Absatz 2 dienen:
fbis. in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
32SR…;BBl 2015 7211
33SR 362.0
34SR…;BBl 2015 7211
35 SR 510.292
36 BBl 2015 …
37 SR 510.10
38 SR 784.10