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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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Art. 17 Nachrichtendienstliche Informationsquellen

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:

a. menschliche Quellen nach Artikel 15 NDG;

b. inländische und ausländische Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden, mit denen der NDB zusammenarbeitet;

c. technische Quellen, die der Informationsbeschaffung nach dem 3. Kapitel des NDG dienen.

Art. 18 Quellenschutz

1 Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der informationsersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten.

2 Er schützt bei der Abwägung im Einzelfall eine menschliche Quelle umfassend, wenn sie selber oder eine nahestehende Person durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Angaben, die auf ihre Identität schliessen lassen, einer ernsthaften Gefahr für ihre physische oder psychische Integrität ausgesetzt würden. Auf den umfassenden Schutz kann verzichtet werden, wenn die betreffende Person mit der Bekanntgabe einverstanden ist.

3 Er kann zum Schutz einer menschlichen Quelle oder einer ihr nahestehenden Person in begründeten Einzelfällen die Unterstützung von fedpol anfordern.

4 Bei technischen Quellen sind alle Angaben zu schützen, ausser wenn deren Bekanntgabe die Auftragserfüllung des NDB weder direkt noch indirekt gefährdet.

2. Abschnitt: Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Art. 19

1 Der NDB oder die kantonale Vollzugsbehörde legt zur Begründung eines Auskunftsgesuchs nach Artikel 19 NDG den zuständigen Behörden und Organisationen summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Bedrohung oder das zu wahrende wesentliche Landesinteresse besteht.

2 Die Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben, und die nach Artikel 19 NDG verpflichtet sind, dem NDB Auskünfte zu erteilen, sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Abschnitt: Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen

Art. 20 Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen

Das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist zu dokumentieren.