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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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Art. 3 Ausübung des Hausrechts
1 Das Hausrecht wird in Gebäuden, in welchen Bundesbehörden untergebracht sind, von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder anderen Bundesbehörden ausgeübt.
2 Diese treffen in Absprache mit dem Dienst die geeigneten Schutzmassnahmen.
3 Sie können für ihre Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen.
Art. 6 Abs. 1bis und 1ter
1bis Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet:
a. für Personen nach den Buchstaben a und c–e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht;
b. für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Amt;
c. für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200723.
1ter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1bis aufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht.
Art. 7 Abs. 1bis
1bis Das EJPD kann in begründeten Fällen für Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem BBL eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Artikel 6 Absatz 1bis Buchstaben a und b aufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht.
Art. 12a Abgeltung für Schutzaufgaben
1 Der Bund leistet nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS eine Abgeltung, wenn ein Kanton im Auftrag des Dienstes regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben erfüllt, die mehr als 5 Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als 1 Million Franken ausmachen.
2 Die Modalitäten der Abgeltung für dauernde Schutzaufgaben werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälliger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile vertraglich geregelt, wobei der Anteil des Bundes an den für ihn getätigten Aufwendungen in der Regel 80 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt.
23 SR 192.12