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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung41 (StPO) angeordnet worden sind, so zeichnet der Dienst den Fernmeldeverkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde. Diese Bestimmung gilt nicht für den NDB.
Art. 23 Bst. b und e
Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;
e die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll oder den Vermerk «Nachrichtendienst»;
Art. 25 Abs. 2
2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet worden sind, zeichnet der Dienst die Daten auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde. Diese Bestimmung gilt nicht für den NDB.
11. Verordnung vom 25. November 201542 über Fernmeldeanlagen
Art. 27 Abs. 4
4 Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur den Polizei-, Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes angeboten oder für diese auf dem Markt bereitgestellt werden.
12. Verordnung vom 9. März 200743 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Art. 51 Abs. 2 und 3
2 Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und Gefängnissen sowie in vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genutzten Räumlichkeiten betrieben werden. Sie dürfen ausserhalb dieser Orte keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen.
3 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen von den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB nur betrieben werden, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann. Ebenfalls betrieben werden
41SR 312.0