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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 37 Seiten
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c. die Darreichungsform und die Mengenangabe des Inhalts der Einzelpackung;
d. bei Tierarzneimitteln die Zieltierart oder die Angabe «ad us. vet.» als Abgrenzung zu den Humanarzneimitteln sowie gegebenenfalls die Absetzfristen (Wartezeiten);
e. die Zusammensetzung des Arzneimittels, insbesondere:
1. sämtliche wirksamen Bestandteile, und zwar qualitativ und quantitativ,
2. die Konzentration der homöopathischen Wirkstoffe, und zwar die entsprechende Potenz oder Verdünnung oder Urtinktur;
3. die Deklaration der Hilfsstoffe gemäss Anhang 3 oder 6;
f. die Zulassungsinhaberin (Firma und Sitz gemäss Handelsregisterauszug);
g. das Kennzeichen für jede Herstellungsserie (Chargennummer);
h. der Fixtext: «Zur Individualtherapie, Anwendung und Dosierung gemäss Vorgabe der beratenden Fachperson»;
i. medizinisch unerlässliche Angaben für die korrekte Anwendung (z.B. «nur zum äusserlichen Gebrauch», «zum Einnehmen», «zur s.c. Injektion»);
j. die in Anhang 6 KPAV10 (Liste HAS) für den jeweiligen Stoff aufgeführten und allfällige weitere bekannte Anwendungseinschränkungen und Warnhinweise; unter Ausschluss von Angaben zum Anwendungsgebiet oder Dosierungsempfehlungen;
k. das offene Verfalldatum, die Anweisung für die Aufbewahrung (Lagerungshinweis) und, soweit nötig, die Aufbrauchsfrist nach Anbruch der Packung sowie Anweisungen für die Aufbewahrung; und
l. die Zulassungsnummer.
2Die Mengenangaben in der Rubrik «Zusammensetzung» (Abs. 1 Bst. e) haben sich auf die im Fertigprodukt enthaltenen Mengen der jeweiligen Endpotenzen zu beziehen.
3In der Rubrik «Zusammensetzung» ist für jeden Wirkstoff zudem anzugeben:
a. das zugrunde liegende Arzneibuch, wenn dem wirksamen Bestandteil eine Stoffmonografie der Pharmakopöe, des HAB oder der Ph. F zugrunde liegt, und in den anderen Fällen zusätzlich die Angabe der angewandten Herstellungsvorschrift;
b. bei homöopathisch-spagyrischen oder spagyrischen Arzneimitteln: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die spagyrische Herstellungsart nach HAB oder einer von der Swissmedic anerkannten Herstellungsvorschrift (z.B. spag. Zimpel, spag. Krauss, spag. Pekana);
c. gegebenenfalls die nähere Spezifikation des Ausgangsmaterials wie bei einem Pflanzenteil z.B. Aralia racemosa e radice 3CH Ph. F, Anthoxantum odoratum e planta tota D4 HAB 3a.