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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 37 Seiten
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a. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Dosisstärke und der Darreichungsform;
b. mindestens die Wirkstoffe nach Art und Menge, je Einheit oder für ein bestimmtes Volumen oder Gewicht;
c. das Kennzeichen für jede Herstellungsserie (Chargennummer);
d. die Zulassungsnummer und der Pharmacode;
e. die Zulassungsinhaberin, ist das Anbringen der vollständigen Bezeichnung aus Platzgründen nicht möglich, ist die Abkürzung «Zul-Inh.:» zu verwenden;
f. die Zieltierarten und der Verabreichungsweg;
g. gegebenenfalls die Absetzfristen (Wartezeiten);
h. das Verfalldatum;
i. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmassnahmen für die Aufbewahrung;
j. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmassnahmen für die Beseitigung nicht verwendeter Tierarzneimittel oder des Abfalls von Tierarzneimitteln sowie einen Hinweis auf bestehende geeignete Sammelsysteme;
k. gegebenenfalls weitere relevante Hinweise für die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz einschliesslich besondere Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und andere Warnungen;
l. der Vermerk «ad us. vet.»;
m. die Darreichungsform, der Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten;
n. der Kinderwarnhinweis mit dem Hinweis «Packungsbeilage beachten».
3.1.2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für homöopathische,
anthroposophische und asiatische Arzneimittel ohne Indikation gemäss den Anhängen 1a und 1b.
3.1.3 Mit Ermächtigung der Swissmedic kann auf die Angaben nach Ziffer 3.1.1
Buchstaben b, d, e, g, und in ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich erweist, dass das Anbringen aller Angaben aus technischen Gründen nicht möglich ist (z.B. auf kleinen Behältern).
3.1.4 Gibt es eine äussere Packung (z.B. Faltschachtel), so sind darauf, unabhän-
gig vom Behälter, alle Angaben nach Ziffer 3.1.1 anzubringen. In diesen Fällen kann auf die Angabe nach Ziffer 3.1.1 Buchstabe i auf dem Behälter verzichtet werden.
3.1.5 Auf der Durchdrückpackung (Blister) sind mindestens die Bezeichnung des
Arzneimittels, das Verfalldatum, die Chargennummer und, sofern mehrere Stärken zugelassen sind, die Dosisstärke aufzuführen.
3.1.6 Weitere Angaben oder Abbildungen sind nur zulässig, soweit sie mit der
Anwendung des Arzneimittels in direktem Zusammenhang stehen, für die