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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 37 Seiten

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Anhang 5.3 (Art. 14) Anhangtitel

Anforderungen an die Patienteninformation für Phytoarzneimittel

Ziff. 1 Abs. 7

1 Allgemeine Hinweise

7Der gestützt auf die Artikel 17b Absatz 5, 17c Absatz 3 und 17d Absatz 3 VAZV17 von der Swissmedic vorgegebene Pflichthinweis muss vor Ziffer 3 Rubrik 1 aufgenommen werden.

Ziff. 2

2 Ausnahmen

Für Einzeltees, Teemischungen und Teepräparate ist eine Patienteninformation nicht notwendig, sofern die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 3 erfüllt sind.

Ziff. 3

3 Veröffentlichung

Die Texte sind in der von der Swissmedic vorgesehenen Form zu veröffentlichen.

Ziff. 4 Rubriken 5, 6, 10 und 11

4 Anforderungen

Reihenfolge Titel/Fixtext

5./6. «Wann darf … nicht oder nur mit Vorsicht eingenommen/ angewendet werden?»

17 SR 812.212.23