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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 37 Seiten
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Reihenfolge Titel/Fixtext
das Arzneimittel wirke zu schwach oder zu stark, so sprechen Sie mit Ihrem Arzt, Apotheker oder Drogisten oder mit Ihrer Ärztin, Apothekerin oder Drogistin.»
10. «Was ist ferner zu beachten?»
«Das Arzneimittel darf nur bis zu dem auf dem Behälter mit ‹EXP› bezeichneten Datum verwendet werden.»1
1Dieser Hinweis entfällt, wenn auf dem Behälter der Vermerk «verwendbar bis …» aufgedruckt ist.
Lagerungshinweis. Kinderwarnung.
«Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Arzt, Apotheker (oder Drogist*) oder Ihre Ärztin, Apothekerin (oder Drogistin*).2 Diese Personen verfügen über die ausführliche Fachinformation.»
* nur bei Präparaten der Abgabekategorie D
2Der Satz betreffend Fachinformation entfällt bei Präparaten, die nur eine Patienteninformation haben.
Bei alkoholhaltigen homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln: Hinweise gemäss Anhang 3a
11. «Was ist in … enthalten?»
Wirkstoffe: Bezeichnung der wirksamen Bestandteile in den drei Amtssprachen.
In begründeten Fällen kann die neulateinische Deklaration verwendet werden. Galenische Form und Wirkstoff mit Mengenangabe pro Einheit.
Falls zutreffend:
Hilfsstoffe (inkl. E-Nummern)
Bei alkoholhaltigen homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln: Hinweise gemäss Anhang 3a