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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 37 Seiten
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angebracht werden können, müssen sie in die Patienteninformation nach Anhang 5.4 integriert werden. In diesem Fall muss die Patienteninformation immer dem Arzneimittel beiliegen.
2.7 Es dürfen keine Hinweise zum Anwendungsgebiet oder Dosierungsempfeh-
lungen vorhanden sein.
2.8 Leicht abnehmbar angebrachte oder perforierte Etiketten, bei denen Teile
der nach Ziffer 1 verlangten Angaben abgetrennt werden können, sind nicht zulässig.
2.9 Packungen, die eine für die Abgabe an mehrere Patientinnen und Patienten
bestimmte Menge von Arzneimitteln enthalten, müssen aus Teilpackungen bestehen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Packungen, welche zur ausschliesslichen Lieferung an Spitäler bestimmt sind. Die Teilpackungen müssen den Anforderungen nach den Ziffern 1 und 2 entsprechen.
3 Kennzeichnung der Abgabekategorie
3.1 Zur Kenntlichmachung der von der Swissmedic verfügten Abgabekategorie
ist auf der äusseren Packung, bei deren Fehlen auf dem Behälter, ein entsprechender Vermerk anzubringen.
3.2 Die Kennzeichnung der Abgabekategorie muss auf jeder Teilpackung ange-
bracht werden.