Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Absatz 2 unterstreicht die Bedeutung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, indem ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag an die kantonale Bewilligungsbehörde statuiert wird, sicher- zustellen, dass unbewilligte Nutzungen sofort untersagt und wirksam unterbunden werden und der Rückbau unbewilligter baulicher Veränderungen ohne Verzug angeordnet und vollzogen wird.
Absatz 3 gibt der für die Bewilligungen zuständigen kantonalen Behörde von Bundesrechts wegen zumindest die Möglichkeit, aufsichtsrechtlich anstelle der Baupolizeibehörde tätig zu werden. Die kantonale Behörde kann in diesem Sinn zumindest subsidiär Anordnungen treffen und insbeson- dere auch die Ersatzvornahme androhen und durchführen.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes setzt zwar aus verfassungsrechtlichen
Gründen eine Prüfung der Verhältnismässigkeit voraus. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich allerdings nur dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Sogar eine blosse Nutzungsänderung stellt dabei bereits eine schwerwiegende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21, E. 6.4 S. 40). In Absatz 4 wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausserhalb der Bauzonen nur ausnahmsweise auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet werden kann. Zu denken ist dabei etwa an den Fall, in dem ein unterirdischer Anbau mit – gegenüber den bewilligten Plänen – etwas zu grosser Raumhöhe ausgeführt wurde.
Absatz 1 von Artikel 25b entspricht wörtlich Artikel 25 Absatz 2 des geltenden RPG. Aus systematischen Gründen wird dieser in den neuen Artikel 25b verschoben.
Art. 34
Die Anpassung in Absatz 2 Buchstabe c erfolgt aufgrund der systematischen Umstrukturierung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 37a und 38
Artikel 37a wurde in Artikel 24f überführt und kann hier aufgehoben werden. Artikel 38 wurde abgelöst durch Artikel 3 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) und kann daher ebenfalls aufgehoben werden.
Art. 38b
Diese Bestimmung führt Artikel 16b Absatz 2 RPG weiter und soll sicherstellen, dass für altrechtliche Beseitigungsauflagen, d.h. für solche, die vor Inkrafttreten von Artikel 23b gestützt auf Artikel 16b RPG oder das kantonale Recht, allenfalls auch als mildere Massnahme beispielsweise bei nicht nachgewiesener längerfristiger Existenzfähigkeit (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV) verfügt wurden, die nötige gesetzliche Grundlage erhalten bleibt. Die Rechtsfolgen decken sich mit Artikel 23b Absatz 1. Allerdings besteht bei altrechtlichen Beseitigungsauflagen kein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von
Artikel 23c Absatz 2. Kann nach Wegfall der Bewilligung eine neue Bewilligung für eine zonen-
konforme oder standortgebundene Nutzung erteilt werden, so gilt für diese die Beseitigungsauflage nach Artikel 23b Absatz 1.
Art. 60 Abs. 1 BGBB
Buchstabe e
Mit der Anpassung in Buchstabe e wird die Verweisung auf das Raumplanungsgesetz aktualisiert.
33/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)