Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Festlegen, wie die Zweckbestimmung von Hotels, die nach dieser Regelung erweitert werden können und an deren Fortführung ein öffentliches Interesse besteht, langfristig gesichert werden kann.
Minimale zahlenmässige Voraussetzungen für die Kompensation
Wird durch die Beseitigung von Hotelbauten kompensiert, so dürfen Hauptnutzflächen, gesamte Geschossflächen, überbaute Grundfläche und Volumen, nach Abzug der entsprechenden Werte des Kompensationsobjekts, nicht zunehmen.
Eine Kompensation durch die Beseitigung anderer Bauten und Anlagen setzt voraus, dass die kompensatorisch zu beseitigenden Bauten und Anlagen im Inventar der Bauten, an deren Beseitigung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (s. oben), aufgeführt sind. Hauptnutzflächen, gesamte Geschossflächen, überbaute Grundfläche und zu erwartende Verkehrsbewegungen müssen in jedem Fall überkompensiert werden. Der Gesamtwürdigung (s. unten) kommt dabei besonderes Gewicht zu.
Gesamtwürdigung der Kompensation
Der Kanton prüft in jedem Fall, ob der Kompensationsmechanismus insgesamt zu einer Verbesserung der kantonalen Situation der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen führt. Das abzubrechende, in der Landschaft störende Objekt muss rechtmässig bewilligt worden sein, sein Besitzstand muss rechtlich garantiert sein und der Abbruch darf keine Ersatzbaute zur Folge haben. Das Verbot entsprechender Ersatzbauten wird gegebenenfalls für sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers im Grundbuch angemerkt. Das Hotel, welches erweitert werden soll, muss im entsprechenden Inventar (s. oben, Kapitel «Bedürfnis und Regelungsansatz» ab S. 21, 1. Aufzählungspunkt) aufgeführt sein, das Kriterium des öffentlichen Interesses nach wie vor erfüllen, genügend erschlossen sein und sich weiterhin gut in die Landschaft einfügen. Die baulichen Änderungen können unter diesen Voraussetzungen über die Grenzen von Artikel 43 RPV hinausgehen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
Die kantonale Behörde nach Artikel 25b Absatz 1 RPG legt die Kompensation im Einzelfall in ihrer Bewilligung fest, bestimmt die Bedingungen und merkt diese im Grundbuch an.
Sicherung des Vollzugs
Der Kanton stellt sicher, dass über die erteilten Bewilligungen und die Kompensation lückenlos Buch geführt wird. Für diese Buchführung gilt das Öffentlichkeitsprinzip.
Sollte eine Bewilligung ohne Kompensation rechtskräftig werden, dürfen keine weiteren Bewilligungen nach Artikel 23d mehr erteilt werden, bis eine Kompensation erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn später für eine Baute oder Anlage, die der Kompensation gedient hat, eine Ersatzbaute oder -anlage erstellt wird. Der Kanton kann die Kosten in beiden Fällen aus dem Ertrag der Mehrwertabgaben nach Artikel 5 RPG decken.
Bewilligungen in Anwendung von Artikel 23d, ebenso wie entsprechende Beschwerdeentscheide, sind dem ARE zu eröffnen, wenn ausnahmsweise von einem der in der Richtplanung festgelegten Grundsätze abgewichen wird (insbesondere: Kompensation durch ein nicht in einem entsprechenden Inventar aufgeführtes Objekt; keine Überkompensation in Bezug auf Hauptnutzflächen, gesamte Geschossflächen, überbaute Grundfläche und Volumen)26.
26 Denkbar insbesondere in Fällen, in denen die Bewilligungsbehörde zum Schluss kommen sollte, eine gesetzes- oder verfassungskonforme Auslegung gebiete eine derartige Abweichung. 22/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)