Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
von grösseren Betriebszentren von Ganzjahresbetrieben. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Härtefällen Ausnahmen möglich sind (Satz 2).
Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bewirtung von Wanderern nur dann möglich ist, wenn eine Toilette eingebaut und dazu eine Sammelgrube für Abwässer errichtet wird, die von aussen zugänglich ist. Auch die Schaffung der Voraussetzungen, um Tische, Bänke und allenfalls Sonnenschirme draussen aufstellen zu können, kann darunter fallen. Denkbar ist auch, dass die Bewirtung von Wanderern vollständig draussen auf bestehenden Flächen erfolgen soll, in den bestehenden Gebäuden aber der notwendige Raum für eine Gästetoilette fehlt und daher eine solche angebaut werden muss. Ein Härtefall ist von vornherein ausgeschlossen, wenn objektiv am betreffenden
Standort ein zu geringer Bedarf gegeben ist.
Satz 3 beauftragt den Bundesrat, die entsprechenden Details zu regeln.
Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 24b Absatz 5 RPG.
Art. 23j
In peripheren und wenig «bewirtschaftungsfreundlichen» Gebieten gibt es Kulturland, das im öffentlichen Interesse bewirtschaftet werden sollte, dessen Bewirtschaftung – im Verhältnis zum Ertrag – aber so aufwendig ist, dass sich diese wirtschaftlich kaum lohnt. Es kann daher vorkommen, dass sich kein ertragsorientiert arbeitender Landwirtschaftsbetrieb findet, der die entsprechenden Flächen bewirtschaften würde. Ist jemand bereit, diese Bewirtschaftung in Form einer Beweidung zu übernehmen, ohne dabei eine Ertragsorientierung nachweisen zu können, so wird dies regelmässig lediglich als Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Artikel 34 Absatz 5 RPV einzustufen sein, mit der Folge, dass keine Bewilligungen für allenfalls benötigte Zäune oder Tierunterstände erteilt werden können. Gegebenenfalls kann zwar nach geltendem Recht eine Bewilligung nach Artikel 24 RPG in Betracht kommen. Dazu gibt es jedoch keine klare Praxis und es erscheint sachgerechter, das Problem bei den Regelungen der zonenkonformen Bauten und Anlagen zu lösen.
Die professionelle Landwirtschaft soll durch die Pflegenutzung nicht konkurrenziert werden. Daher ist vorauszusetzen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht anders sichergestellt werden kann. Weiter soll der Begriff der Pflegenutzung betonen, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Landschaftspflege, die durch die Nutzung von Grenzertragsböden erbracht wird, im Vordergrund steht.
Die Abweichung vom Grundsatz von Artikel 34 Absatz 5 RPV rechtfertigt sich zudem nur dort, wo die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse ist. Dies können zum Beispiel Gebiete ausserhalb der Bauzonen sein, in welchen der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b des Waldgesetzes [WaG; SR 921.0]). Das Festsetzen einer zeitlichen Befristung soll sicherstellen, dass die bewilligten Einrichtungen nicht in Vergessenheit geraten und faktisch dann trotzdem stehen bleiben. Die Beschränkung auf Zäune und Unterstände für die weidenden Tiere stellt sicher, dass nicht unter dem Vorwand der Pflegenutzung Geräteschuppen u. dgl. erstellt werden, bei denen die Gefahr gross ist, dass sie später schleichend zu Freizeitzwecken umgenutzt werden. Mit der vorgesehenen Beschränkung auf Zäune und Tierunterstände erscheint es zudem als realistisch, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigt wird, wie dies Absatz 2 ausdrücklich fordert.
Nicht jeder Zaun ist bewilligungspflichtig. Artikel 23j soll daran auch nichts ändern. Die Bestimmung ist jedoch Grundlage dafür, eine Bewilligung erteilen zu können, wenn eine solche notwendig ist.
Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt, Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen
Im 3. Abschnitt werden die Bestimmungen über die standortgebundenen Vorhaben (Art. 24) sowie diejenigen über die nicht zonenkonformen Änderungen bestehender rechtmässiger Bauten und Anlagen
28/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)