Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

der Kulturlandverbrauch der Landwirtschaft in der Zeitspanne von 1979/85 bis 2004/09 etwa gleich gross war wie derjenige durch Industrie und Gewerbe (Bericht der Parlamentarischen Verwaltungs- kontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats [GPK-N] vom 11. Juni 2015 zur Sicherung landwirtschaftlichen Kulturlandes, BBl 2016 S. 3567), zeigt, wie wichtig es ist, diesen Grundsatz gesetzlich zu verankern.

Die notwendigen Präzisierungen werden auf Verordnungsstufe anzubringen sein. Im Vordergrund stehen dabei eine entsprechende Feststellung im Entscheid und eine Anmerkung auf den entsprechenden Parzellen im Grundbuch.

Da reine Sömmerungsbetriebe selbst bei hohem Arbeitsaufkommen kein landwirtschaftliches

Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB sein können, bedarf es der in Absatz 4 zu schaffenden

Delegationsnorm, um dort, wo es sinnvoll und nötig ist, solchen Betrieben den nötigen Wohnraum bewilligen zu können. Da die negativen Auswirkungen von Bewilligungen «für die Ewigkeit» in Temporärsiedlungsgebieten, in denen sich Sömmerungsbetriebe üblicherweise befinden, regelmässig gross sind, rechtfertigt es sich, die Beseitigungsauflage im Sömmerungsgebiet auch für Bauten zu verlangen, in denen eine landwirtschaftlich bedingte, temporäre Wohnnutzung bewilligt wird.

Art. 23g

Mit Kernlandwirtschaft ist in der Sachüberschrift die traditionelle bodenabhängig produzierende Landwirtschaft gemeint

Absatz 1 und 2 regeln die zulässigen Betriebsteile, die über die eigentliche bodenabhängige Bewirtschaftung hinausgehen. Entsprechende Bauten und Anlagen sind daher nur bewilligungsfähig, wenn die bodenbewirtschaftende Tätigkeit gleichwohl aufgrund einer Gesamtwürdigung im Vordergrund steht. Dies wird mit dem Vorbehalt von Absatz 3 zum Ausdruck gebracht. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebsteile nach Absatz 1 sowie die notwendigen Differenzierungen folgen in

Artikel 23h, bezüglich der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 23g Abs. 1 Bst. e) auch in Artikel 23i.

Absatz 1 Buchstabe a: Aufbereitung, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sind schon nach der geltenden RPV als zonenkonform zugelassen (vgl. Art. 34 Abs. 2 RPV). Die neue Präzisierung «Direktverkauf» signalisiert, dass der Verkauf als solcher (traditionell die Ablieferung an eine Genossenschaft, aber auch der Verkauf der Ernte an Grossisten) Bestandteil der landwirtschaftlichen Kerntätigkeit ist und damit unter Artikel 23f Absatz 1 fällt. Von Absatz 1

Buchstabe a erfasst werden damit nur Bauten und Anlagen, die – bzw. soweit sie – der Aufbereitung (z. B. für das Rüsten von Gemüse), der Lagerung (z. B. Einlagerung von Kartoffeln oder Äpfeln, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem besseren Preis verkaufen zu können) oder dem

Direktverkauf (z. B. Hoflädeli) der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

Die Produkte müssen aus der Region stammen und überwiegend einen engen Bezug zum Standortbetrieb haben. Was dies konkret bedeutet, wird auch künftig in der RPV zu präzisieren sein.

Aufgrund von Artikel 23g Absatz 3 sind Bauten und Anlagen für gewerbliche oder gar industrielle Formen von Aufbereitung, Lagerung und Direktverkauf auch künftig in Speziallandwirtschaftszonen oder in Bauzonen zu errichten.

Buchstabe b: Der Grundsatz der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen, die in untergeordnetem Umfang der bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 16a Abs. 2 RPG). Der Begriff der inneren

Aufstockung wird durch eine intuitiv verständlichere Formulierung abgelöst, ohne dass sich dadurch inhaltlich etwas ändern soll. Die Begrenzungen des geltenden Rechts haben, insbesondere im Bereich der Tierhaltung, teilweise zu wenig überzeugenden Resultaten geführt. Neu wird neben der

24/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)