Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Abschnitt (Art. 23a–23e)1 sind die Vorschriften zusammengefasst, die generell ausserhalb der Bauzonen gelten. Im zweiten Abschnitt folgen die Bestimmungen zu den Baubewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 23f–23j) und im dritten diejenigen zu den Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (standortgebundene Vorhaben [Art. 24], nicht zonenkonforme Änderungen bestehender Bauten und Anlagen [Art. 24bis–24f]). Die geltenden Ausnahmebestimmungen werden im dritten Abschnitt weitgehend unverändert übernommen und nur geringfügig neu strukturiert.
Neben der systematischen Neuordnung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen stehen in materieller Hinsicht die folgenden Neuerungen im Vordergrund:
Baubewilligungen für neue Bauten und Anlagen sollen ausserhalb der Bauzonen nur noch mit einer Beseitigungsauflage erteilt werden. Dies bedeutet, dass die Bewilligungen nicht mehr «für die Ewigkeit» erteilt werden, sondern dass die betreffenden Bauten und Anlagen bei Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung entfernt werden müssen, sofern sie nicht einer neuen zonenkonformen oder standortgebundenen Nutzung zugeführt werden können
(Art. 23b). Damit wird das Ziel verfolgt, die Zunahme der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und den damit verbundenen Kulturlandverlust zu beschränken. Die Einführung der Beseitigungsauflage ermöglicht es, auf den bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben bisher erforderlichen und zum Teil aufwendigen Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs weitgehend zu verzichten. Damit kann dem Bedarf der im Strukturwandel begriffenen Landwirtschaft nach flexibleren baulichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden, ohne dass das grundlegende Ziel der Sicherstellung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Landwirtschaftslands geschmälert wird.
Mit dem Planungs- und Kompensationsansatz nach Artikel 23d wird das Ziel verfolgt, den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Spielraum zu geben, damit sie speziellen Bedürfnissen, die sich aus besonderen Gegebenheiten ergeben können, besser Rechnung tragen können. Die damit gewährte Flexibilität darf jedoch nicht zu einer Aufweichung des für die Raumordnung grundlegenden Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet führen. Der Ansatz umfasst daher die zwei folgenden zentralen Elemente: Erstens können mit ihm für kantonsspezifische Bedürfnisse, beispielsweise in den Bereichen Landschaftsentwicklung, Tourismusförderung oder Landwirtschaft eigenständige Spezialregelungen festgelegt werden, die von den bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen abweichen. Damit solche Mehrnutzungen aber nicht zu einer Aufweichung des Trennungsgrundsatzes führen, wird zweitens verlangt, dass sie kompensiert werden, und zwar so, dass im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt keine grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen resultieren. Zentrales Instrument sowohl für die Festlegung der kantonalen Spezialregelungen als auch der wesentlichen Eckwerte des Kompensationsmechanismus ist der kantonale Richtplan, welcher der Genehmigung durch den Bund untersteht. Die konkrete Umsetzung des Planungs- und Kompensationsansatzes erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Hier muss der Bauwillige, der von der Spezialregelung Gebrauch machen will, den Nachweis erbringen, dass er die angestrebte Mehrnutzung gemäss den gesetzlichen Anforderungen kompensiert.
Mit Artikel 16a werden die Vorgaben für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen und mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 diejenigen für die Ausscheidung von Spezialzonen wie zum Beispiel Zonen für Tourismus, Sport und Erholung oder Materialabbau und Deponie präzisiert2. Ein umfassend verstandener Kulturlandschutz kann nicht nur die Ausscheidung neuer Bauzonen an strenge Voraussetzungen knüpfen, sondern muss auch möglichen Zersiedelungstendenzen im Nichtsiedlungsgebiet Einhalt gebieten. Die präzisierten Vorgaben lehnen sich an die Kriterien für die Ausscheidung von Bauzonen an, wie sie mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 ins Raumplanungsgesetz aufgenommen worden sind (Art. 15 RPG).
1 In den nachfolgenden Erläuterungen werden die Bestimmungen des kommentierten Entwurfs ohne Angabe des Erlasses zitiert. Wo auf das RPG verwiesen wird, ist grundsätzlich das geltende Recht gemeint.
2 Zur Zonensystematik des RPG s. den Verweis auf das Datenmodell in Fussnote 4 auf Seite 7. 4/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)