Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Art. 23e
Artikel 23e führt im Wesentlichen den bisherigen Artikel 27a RPG weiter. In Übereinstimmung mit Artikel 23d und zur Koordination mit dieser Bestimmung wird hier auf die Bestimmungen des 2. und
3. Abschnitts, also auf die Artikel 23f–24f verwiesen.
Zu berücksichtigen ist zudem die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur parallelen Kompetenz der Kantone und (Gemeinden mit Autonomie) in Bezug auf baupolizeiliche Fragen, Landschaftsschutz und Ästhetik (Urteile des Bundesgerichts 1C_80/2015 vom 22. Dezember 2015 [Villars-Epeney/VD], E. 2.3 und 1C_397/2015 vom 9. August 2016 [Wuppenau/TG], E. 3.4.).
Vorbemerkungen zum 2. Abschnitt, Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
Bauten und Anlagen, die für Landwirtschaftsbetriebe benötigt werden und bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht, können künftig nach Artikel 23f ff. in allen «normalen» Landwirtschaftszonen als zonenkonform bewilligt werden. Unter Artikel 23f ff. fallen neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) auch die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte wie beispielsweise Bienenzucht oder Pilzproduktion, Bewirtschaftung naturnaher Flächen sowie untergeordnete bodenunabhängige Betriebsteile.
Wer Bauten und Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe erstellen will, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, hat dies nach Artikel 23g Absatz 3 in einer Speziallandwirtschaftszone nach Artikel 16a zu tun. Gewisse Beurteilungskriterien sollen dabei auf sämtliche Aktivitäten anwendbar sein, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können (Artikel 23g Absatz 1 und 2). Neben diesen allgemeinen Anforderungen bedarf es auch weiterhin spezifischer Anforderungen an die verschiedenen Arten ergänzender Betriebsteile (wie sie in Art. 23f Abs. 1 und 2 aufgezählt sind). Die Präzisierung der Anforderungen auf Gesetzesstufe wird wiederum in der RPV vorzunehmen sein.
Art. 23f
Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 16a Absatz 1 des geltenden Rechts. Der Definition der bodenabhängigen Bewirtschaftung kommt nach wie vor eine grosse Bedeutung zu. Es kann auf die vorangehenden Vorbemerkungen sowie auf die Erläuterungen zu Artikel 23g Absatz 3 verwiesen werden.
In Absatz 2 wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den betriebsnotwendigen Wohnbedarf, der bisher bloss auf Verordnungsstufe geregelt war (Art. 34 Abs. 3 RPV), geschaffen. Der Wortlaut knüpft an Artikel 34 Absatz 3 RPV an. Es soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass neuer Wohnraum in der Landwirtschaftszone ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) voraussetzt27. Kantonal tiefere Anforderungen nach Artikel 5 BGBB sind höchstens unter den Voraussetzungen von Artikel 23d zulässig. Bei der Frage, ob Wohnraum für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, ist eine realistische Einschätzung vorzunehmen, die sich auf gesicherte Fakten stützt; sie ist zudem nachvollziehbar zu begründen. Bezüglich der Anforderungen an Wohnraum für den Wohnbedarf der abtretenden Generation sollen die durch die Rechtsprechung entwickelten Grenzen weiter gelten. Die Frage, wie gross eine Betriebsleiterwohnung oder eine Wohnung für die abtretende Generation höchstens sein darf, soll in der RPV geregelt werden.
Absatz 3: verlangt etwas, das als Selbstverständlichkeit erscheint, in der Praxis aber immer wieder erhebliche Schwierigkeiten bereitet: Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden. Der Umstand, dass
27 Eine Ausnahme davon ist für Sömmerungsbetriebe vorgesehen; s. dazu Absatz 4 und die Erläuterungen dazu. 23/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)