Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

lems wurde in der Teilrevision vom 22. Mai 1996 der RPV die Voraussetzung der Abwanderung gestrichen und durch das Kriterium des Willens, die Dauerbesiedlung zu stärken, ersetzt. Dieses Kriterium war in der Praxis kaum fassbar.

Da mit Artikel 23d allfällig verbliebene spezielle Bedürfnisse betreffend Streusiedlungsgebiete besser abgedeckt werden können, drängt es sich auf, Artikel 39 Absatz 1 RPV zu streichen, wenn der

Planungs- und Kompensationsansatz in Kraft tritt.

Anders sieht es im Zusammenhang mit Artikel 39 Absatz 2 RPV (als landschaftsprägend geschützte Bauten) aus. Die Streichung dieser Bestimmung würde dazu führen, dass teilweise umfangreiche und aufwändige Schutzplanungen hinfällig würden. Hinzu käme die Gefahr, dass im Hinblick auf den Wegfall dieser Rechtsgrundlage übergangsrechtlich noch ausgiebig von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht würde, was raumplanerisch unerwünschte Auswirkungen zeitigen könnte. Schliesslich ist auch noch schlecht abschätzbar, ob der Planungs- und Kompensationsansatz die Funktion von

Artikel 39 Absatz 2 RPV tatsächlich zu übernehmen vermöchte. Daher soll Artikel 39 Absatz 2–5 RPV grundsätzlich beibehalten werden. Hingegen erleichtert es der Planungs- und Kompensationsansatz, bei Artikel 39 Absatz 2–5 RPV auf einer strengen Praxis zu beharren. Den Kantonen bleibt es

unbenommen, dort, wo sie die Grenzen von Artikel 39 Absatz 2–5 RPV ausweiten wollen,

Lösungsansätze nach dem Planungs- und Kompensationsansatz zu entwickeln.

Nochmals eine andere Situation ergibt sich bei den Weiler- und Erhaltungszonen nach Artikel 33 RPV. Hier werden gewisse Nutzungen auf dem Weg der Nutzungsplanung für zonenkonform erklärt. Eine Planung findet daher ohnehin statt, die Rechtsgrundlage für allfällige Bewilligungen liegt ausserhalb des 2. und 3. Abschnitts des 4. Kapitels22. Dem Kompensationsgedanken wird dadurch Rechnung getragen werden können, dass im Rahmen der Nutzungsplanung vermehrt geprüft wird, wie die in einer Weiler- oder Erhaltungszone zulässigen Mehrnutzungen kompensiert werden können. Eine Kompensation wird in jedem Fall für Neubaustandorte notwendig sein. Generell wird gelten müssen: je zentraler gelegen, besser erschlossen und grösser bzw. kompakter eine Weilerzone ist, desto weniger werden Mehrnutzungen kompensiert werden müssen, da letztlich irgendwo die Grenze überschritten wird, wo auch die Ausscheidung einer Bauzone zulässig wäre. Umgekehrt werden Mehrnutzungsmöglichkeiten umso konsequenter zu kompensieren sein, je peripherer die Weiler- oder Erhaltungszone liegt, je schlechter sie erschlossen ist, je weniger bereits ursprünglich bewohnte Bauten sie aufweist und je heterogener diese in der Zone verteilt sind. Bei der Anpassung der RPV an das revidierte Gesetz wird sorgfältig zu prüfen sein, wie weit entsprechende Präzisierungen auf Verordnungsstufe nötig sind.

BEISPIELE FÜR MÖGLICHE ANWENDUNGEN IN DEN KANTONEN

Zusätzliche Wohnflächen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens an bestimmten, geeigneten Lagen, kompensiert durch Beseitigung ausgewählter störender Bauten

Bedürfnis und Regelungsansatz

Ein Kanton möchte Wege finden, um die besonders störenden Bauten ausserhalb der Bauzonen zu beseitigen und den Boden dort wiederum der Landwirtschaft zuzuführen. Umgekehrt gibt es eine ganze Anzahl von ehemals landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiegebäuden, die gut erschlossen am Bauzonenrand liegen, für die aber die Grenzen der Erweiterung der Wohnfläche in den ehemaligen Ökonomieteil ausgeschöpft sind. Zu diesem Zweck möchte er im kantonalen Richtplan eine Regelung in folgendem Sinn verankern:

 Inventarisierung der Bauten, an deren Beseitigung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

22 Vgl. dazu auch das Kapitel «Hintergrund: Kompetenzverteilung nach geltendem Recht», oben S. 14. 19/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)