Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Art. 24b
Der bisherige Artikel 24b RPG wird, mit Ausnahme von Absatz 1, neu in Artikel 23g Absatz 1 Buchstabe e sowie in Artikel 23h und Artikel 23i überführt. Auf Absatz 1 wird bewusst verzichtet (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 23g Absatz 1, letzter Absatz, auf Seite 25).
Art. 24c
Seit dem Einfügen von Absatz 3 in den Artikel 24c in der Teilrevision vom 23. Dezember 2011 des RPG bezieht sich dieser Artikel auch auf Wohnbauten, die im Zeitpunkt, in dem das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtsiedlungsgebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, zonenkonform genutzt wurden. Der heutige Titel («bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen») soll daher präzisiert werden. Altrechtliche Bauten sind Bauten, die im Zeitpunkt, in welchem das Baugrundstück Bestandteil des Nichtsiedlungsgebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, d.h. in der Regel am 1. Juli 1972, bereits bestanden (so bereits nach geltendem Recht die Sachüberschrift zu Art. 42 RPV). Als altrechtlich in diesem Sinn gelten aber auch Bauten, die
rechtmässig in einer Bauzone erstellt wurden und später einer Nichtbauzone zugewiesen wurden (oder noch werden, beispielsweise in Umsetzung der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG).
Inhaltlich bleibt Artikel 24c unverändert28. Die Präzisierung, dass es sich um Bauten ausserhalb der Bauzonen handelt, kann weggelassen werden, da die Sachüberschriften des 4. Kapitels und des
3. Abschnitts dies klarstellen. Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG ist neu durch Artikel 24bisBuchstabe a und e sowie Artikel 23f Absatz 3 abgedeckt und kann daher gestrichen werden. Gleiches gilt für Artikel 24c Absatz 5 RPG, der neu mit Artikel 23a Absatz 1 abgedeckt ist.
Art. 24d
Absatz 1 bewirkt eine Klarstellung: Landwirtschaftlicher Wohnraum kann, soweit und solange kein landwirtschaftlicher Bedarf besteht, landwirtschaftsfremd bewohnt werden, also zum Beispiel an Personen vermietet werden, die mit dem Betrieb nichts zu tun haben. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung muss sich jedoch in ähnlichem Rahmen bewegen. Bauten, die von Beginn weg zonenfremd genutzt werden, sind allerdings formell und materiell rechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016, E. 3.3). In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent ist eine Vermietung als Ferienwohnung indes nur zulässig, wenn es sich dabei um eine altrechtliche Wohnung im Sinne von Artikel 10 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) handelt, d.h. wenn die Wohnung am 11. März 2012 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war (Art. 10 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 ZWG). Nach diesem Zeitpunkt erstellte Woh- nungen dürfen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent nur als Erstwoh- nungen (Art. 2 Abs. 2 ZWG) oder als den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen nach Artikel 2 Absatz 3 ZWG genutzt werden.
Absatz 1bisbezieht sich auf neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Neurechtliche Wohnbauten sind solche, die zu einem Zeitpunkt erstellt worden sind, als das Baugrundstück bereits Bestandteil des Nichtsiedlungsgebiets im Sinne des Bundesrechts war (altrechtliche Wohnbauten fallen unter Art. 24c; vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 24c). An neurechtlichen Wohnbauten sind teilweise Änderungen zulässig, soweit dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich ist. Von Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG wird zudem die Anforderung übernommen, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen. Weiter soll die Formu-
28 Der Umstand, dass das Kriterium der Rechtmässigkeit erst in Absatz 2 genannt wird, könnte das Missverständnis bewirken, auch unrechtmässige Bauten könnten nach Absatz 1 in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sein. Dass dem nicht so ist, ist klar und hat in der Vergangenheit nie zu Problemen geführt. Daher wird darauf verzichtet, durch eine tiefergreifende Neuformulierung der Bestimmung neue Unsicherheit zu schaffen. 30/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)