Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
verzichtet. Das Kriterium der Wahrung des Hofcharakters (Art. 40 Abs. 1 Bst. c RPV) geht neu in den Grenzen von Absatz 3 auf.
Buchstabe b entstammt Artikel 34b Absatz 2 RPV und verankert diese spezifische Detailregelung für bauliche Massnahmen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung im formellen Gesetz. Umfangreichere Möglichkeiten im Bereich der Pferdehaltung bleiben für landwirtschaftliche Gewerbe weiterhin möglich (Art. 23g Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 23h Abs. 2).
Absatz 3 knüpft am bisherigen Artikel 16a Absatz 3 RPG an, wonach Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die typischerweise in Landwirtschaftszonen liegen, sollen grundsätzlich der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Kernlandwirtschaft im Sinne der Sachüberschrift zu Art. 23g) dienen. Dieser Grundsatz kann allerdings nicht nur durch die bodenunabhängigen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebsteile, wie sie in Absatz 1 Buchstabe b umschrieben sind, in Frage gestellt werden. Auch die weiteren, in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Betriebsteile beeinflussen die Beurteilung, ob bei einem Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht. Absatz 3 soll in diesem Sinn klarstellen, dass sich anhand der Gesamtsituation des Betriebs entscheidet, ob die Grenzen dessen überschritten werden, was in einer «normalen» Landwirtschaftszone (also ausserhalb spezieller Zonen nach Art. 16a) zulässig ist. Dies führt zu einer Gesamtbetrachtung, die verhindern soll, dass durch die Kumulation von Betriebsteilen nach den Absätzen 1 und 2 Betriebe entstehen, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht mehr im Vordergrund steht. Wer beispielsweise neben der bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft nur Agrotourismus betreiben will, soll in «normalen» Landwirtschaftszonen weiter gehen können, als wenn er daneben auch noch von den Möglichkeiten der Aufbereitung, Lagerung und Verkauf, der Pensionspferdehaltung sowie der Nutzung der Biomasse Gebrauch machen will.
Die Grenzen von Absatz 3 sollen in der RPV konkretisiert werden (Art. 23g Abs. 5 Bst. c). Im Vernehmlassungsentwurf von 2014 war noch vorgesehen, ein relativ breites Kriterienset festzulegen und die Anforderungen an die einzelnen Typen der Betriebsteile stark zu vereinheitlichen. Inzwischen hat sich gezeigt, dass dies auf praktische Schwierigkeiten stösst und auch sachlich nicht zu besseren Resultaten führen dürfte. Es ist daher nun vorgesehen, einen Mittelweg zu gehen und sich dafür am bewährten Muster von Artikel 42 RPV zu orientieren: Demnach würden neben einer Gesamtwürdigung nur noch zahlenmässige Obergrenzen festgelegt, die sich an baulichen Massen wie Grundflächen und Volumina orientieren.
Als Zonentyp steht die Speziallandwirtschaftszone gemäss Artikel 16a (es kann auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen werden), gegebenenfalls auch eine Bauzone gemäss Artikel 15 (z. B. Arbeitszone) zur Verfügung.
Bei bestehenden Betrieben, bei welchen der Anteil der bodenabhängigen Produktion in den Hintergrund getreten ist, wird die Pflicht, Bauten und Anlagen in einer Zone nach Artikel 16a zu errichten, erst konkret, wenn sie ein Vorhaben realisieren wollen, das dieses Verhältnis perpetuiert oder noch mehr Richtung Bodenunabhängigkeit verschiebt. Allerdings muss in einem solchen Fall der Betrieb nicht als Ganzes in die Speziallandwirtschaftszone verlegt werden. Vielmehr ist es möglich, einzelne Betriebsteile (z. B. Tiermasthalle oder Rüsterei) vom Betrieb abzutrennen und in die Speziallandwirtschaftszone zu verlagern. Bei der Beurteilung, ob die Grenzen von Absatz 3 eingehalten sind, sind demnach nur jene Bauten und Anlagen zu berücksichtigen, die weder in einer Speziallandwirtschaftszone nach Artikel 16a noch in einer Bauzone nach Artikel 15 RPG liegen.
Absatz 4: Wohnraumbedarf kann (ausserhalb spezieller Zonen nach Artikel 16a) durch Betriebsteile nach Absatz 1 oder 2 nicht begründet werden. Bezüglich der Pferdehaltung ist dies bereits heute in Artikel 34b Absatz 5 RPV ausdrücklich so festgelegt, neu wird dies generell in Absatz 4 so verankert. Dies entspricht auch dem (implizit schon nach heutigem Recht generell geltenden) Grundsatz, wonach
26/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)