Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

Art. 24f

Mit der Neustrukturierung des Bauens ausserhalb der Bauzonen bietet sich die Gelegenheit,

Artikel 37a RPG systematisch besser bei den Artikeln 24 ff. zu integrieren. Die Sachüberschrift wird an jene von Artikel 24c angepasst.

Art. 24g

Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Deshalb soll in diesem Bereich auch die strafrechtliche Sanktionierung von drei qualifizierten Verstössen bundesrechtlich einheitlich geregelt werden, nämlich das Bauen ohne Baubewilligung, das Erschleichen einer Baubewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben und das Nichtbefolgen einer rechtskräftigen baupolizeilichen Anordnung. Damit soll der Vollzug des Raumplanungsrechts in einem besonders gefährdeten Bereich gestärkt werden. Die Straftatbestände sollen als Vergehen ausgestaltet sein. Dies rechtfertigt sich aufgrund des Unrechtsgehalts, weil es sich nicht um blosse Kavaliersdelikte handelt. Als Vergehen ausgestaltet sind auch die vom Unrechtsgehalt her vergleichbaren Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) und des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702). Die Qualifikation als Vergehen ermöglicht auch die Strafbarkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 1 StGB, wenn sich die Verantwortung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen lässt.

Nach Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann der Bund weiteren Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen. Dies soll hier für die Behörde nach Artikel 25b Absatz 1 und für das Bundesamt für Raumentwicklung geschehen (Abs. 3). Die eingeräumten Parteirechte sollen die gleichen sein, die die StPO auch der Privatklägerschaft zugesteht. Damit die genannten Behörden die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen wahren können, soll zudem klargestellt werden, dass sie auch Einsprache gegen Strafbefehle erheben können. Die Befugnis zur Ausübung von Parteirechten stellt keine Verpflichtung dazu dar, weshalb die Bestimmung auch unter dem Blickwinkel der Wahrung der kantonalen Autonomie unbedenklich ist.

Absatz 4: Erweist sich in einem Strafverfahren, dass durch eine strafbare Handlung nach den

Absätzen 1 oder 2 auf das Ergebnis eines Baubewilligungsverfahrens eingewirkt worden ist, so liegt ein bundesrechtlicher Revisionsgrund vor. Diesfalls hat die Baubewilligungsbehörde bzw. eine

Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die fragliche Verfügung aufgehoben oder geändert werden muss.

Art. 25b

Das RPG enthält keinerlei Regelung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Da die materielle Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann, implizit auch die Verpflichtung enthält, bei illegalen Veränderungen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, stellt dies grundsätzlich kein Problem dar. Hingegen ergeben sich nach geltendem Recht Unsicherheiten im Bereich der Zuständigkeiten. Zudem haben die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des RPG gezeigt, dass die Anordnung und der Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in vielen Kantonen grosse Mühe bereiten. Sollte einmal der Punkt erreicht werden, dass es sich ausserhalb der Bauzonen lohnt illegal zu bauen, wäre der Trennungsgrundsatz nicht mehr aufrechtzuerhalten. Aber selbst wenn es nicht so weit kommt, ist eine wirksame und konsequente Anordnung und Durchsetzung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes für die Glaubwürdigkeit der Regelungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen von grosser Bedeutung. Daher soll im Gesetz einerseits klargestellt werden, dass der Verzicht auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes ausserhalb der Bauzonen nur von jener Behörde beschlossen werden kann, die für die Prüfung entsprechender Baugesuche zuständig ist (Abs. 4). Andererseits soll, der Bedeutung des Themas entsprechend, ein klarer Auftrag für den Vollzug erteilt werden (um die Organisationsautonomie der Kantone zu wahren, lässt die Bestimmung offen, welche Behörde für baupolizeiliche Anordnungen zuständig erklärt wird):

32/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)