Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
baubetriebe in Landwirtschaftszonen nur zonenkonform, solange bei ihnen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht. Trifft dies nicht mehr zu, sind sie in Speziallandwirtschaftszonen nach Artikel 16a zu errichten.
Absatz 2 entspricht praktisch wörtlich den allgemeinen Anforderungen von Artikel 15 Absatz 3 RPG, wie sie für die Bauzonen gelten. Auch bei den Speziallandwirtschaftszonen gilt demnach, dass eine Koordination über die Gemeindegrenzen hinaus nötig ist. Dabei ist die Konzentration mit anderen, für die Überbauung vorgesehenen Zonen wichtiger als die Konzentration der Speziallandwirtschaftszonen untereinander. Dies insbesondere auch aus seuchenpolizeilichen Gründen. Bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch den Auswirkungen des Vorhabens auf Raum, Umwelt und Erschliessung Rechnung zu tragen ist. Sind Fruchtfolgeflächen betroffen, muss deren Beanspruchung durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein, wobei die Pflicht des Kantons mitberücksichtigt werden muss, gesamthaft jederzeit den Mindestumfang der ihm zugewiesenen Fruchtfolgefläche gewährleisten zu können.
Sodann ist die Schonung von Natur und Landschaft breit zu verstehen; sie beinhaltet auch die Schonung von Kulturgütern und Kulturlandschaften.
Absatz 3 ist eng an Artikel 15 Absatz 4 RPG angelehnt. Auch hier handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Buchstabe a übernimmt einerseits das Eignungskriterium aus Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a RPG. Andererseits nimmt er auch das Kriterium auf, dass das Land für die entsprechende Zone benötigt werden muss, wie dies in Buchstabe b von Artikel 15 Absatz 4 RPG verankert wird. Auch wenn der planerische Zeithorizont von 15 Jahren für die Nutzungsplanung in Artikel 16a nicht wiederholt wird, gilt er auch hier: Der in Artikel 15 fixierte Zeithorizont von 15 Jahren bewirkt, dass Nutzungspläne generell in einem Rhythmus von ungefähr 15 Jahren zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sind, weshalb das Kriterium «benötigt» sich auch hier auf diesen Zeithorizont bezieht.
Die Buchstaben b–d sind inhaltlich deckungsgleich mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben c–e. Die in Buchstabe d enthaltene Richtplanpflicht ist nach geltendem Recht bereits auf Verordnungsstufe vorgesehen (Art. 38 RPV). Solange das kantonale Recht kein anderes Instrument zur Verfügung stellt, kann die Verfügbarkeit des Landes zumindest dadurch sichergestellt werden (Bst. c), dass die Grundeigentümerschaft dem einzonenden Gemeinwesen ein Kaufsrecht einräumt für den Fall, dass das entsprechende Land trotz Nachfrage innert einer bestimmten Frist weder überbaut noch zur Überbauung abgetreten wird5.
Art. 18 Abs. 4 und 5
Artikel 18 Absatz 1 RPG besagt: «Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen». Dies gilt sowohl für die Bauzonen als auch für die Nichtbauzonen. Liegen solche Weiteren Zonen im Sinne von Artikel 18 RPG innerhalb der Bauzonen, so ist zusätzlich Artikel 15 RPG anwendbar. Gelten sie als Zonen ausserhalb der Bauzonen, kommt diese Bestimmung hingegen nicht zum Tragen, obwohl in der Sache mindestens ebenso grosse Zurückhaltung nötig ist6. Als Folge der erhöhten Anforderungen
5 Im Gegensatz zu entsprechenden Kaufsrechten für Grundstücke innerhalb der Bauzonen wird das Kaufsrecht für Grundstücke in Speziallandwirtschaftszonen, wegen der Beschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts, vom Gemeinwesen nicht auf Vorrat ausgeübt werden können. Sobald das Gemeinwesen jedoch einen Käufer gefunden hat, der die Grundstücke in der Speziallandwirtschaftszone bestimmungsgemäss nutzen will, ermöglicht der neue Buchstabe j von Artikel 60 Absatz 1 BGBB die notwendige Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot.
6 So kann beispielsweise eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in welcher eine Abwasserreinigungsanlage errichtet werden soll, je nach Standort als Bauzone (wenn sie ans Baugebiet angrenzt; beispielsweise als «Zone für öffentliche Nutzungen», Code_HN 15 gemäss Minimale Geodatenmodelle, Bereich Nutzungsplanung, Modelldokumentation, Version 1.0, von der Geschäftsleitung des ARE verabschiedet am 12. Dezember 2011, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/BZDim, S. 21) oder als Nichtbauzone (wenn sie beispielsweise aus topographischen Gründen abseits von Bauzonen liegt; beispielsweise als «weitere Zone nach Art. 18 Abs. 1 RPG ausserhalb der Bauzonen», 8/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)