Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
Nach Absatz 3 kann bei der Bewilligung von nicht leicht entfernbaren Wohnbauten auf die Beseitigungsauflage verzichtet werden. Es erscheint in der Regel nicht als verhältnismässig, wenn auch Wohnbauten im Falle des Wegfalls des ursprünglich landwirtschaftlichen Wohnens beseitigt werden müssten. Oft geht es hier um erhebliche Vermögenswerte, die auch bei einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben. Da die nichtlandwirtschaftliche Nachfrage nach Wohnraum ausserhalb der Bauzonen gross ist und mit restriktiven Vorgaben zur Ausscheidung neuer Bauzonen zunimmt, muss jedoch sichergestellt werden, dass diese Bauten langfristig der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben.
Eine Ausnahme wird für leicht entfernbare Wohnbauten gemacht. Für sie gelten tiefere Bewilligungsvoraussetzungen, dafür müssen sie nach Wegfall des (zonenkonformen oder standortgebundenen) Bedarfs beseitigt werden. Als leicht entfernbare Wohnbauten gelten jedenfalls jene dem Wohnen dienenden Bauten, die als Ganzes oder in Modulen auf das Baugrundstück gebracht, dort aufgebaut und angeschlossen werden und nach Wegfall des Bedarfs so abgebaut werden können, dass die Bausubstanz an anderer Stelle wieder aufgebaut werden kann. Hier muss allerdings von Amtes wegen kein strenger Massstab angelegt werden: Wer eine geplante Wohnbaute erklärtermassen als leicht entfernbar ansieht, die Beseitigungsauflage akzeptiert und wenn nötig Gewähr für eine spätere Beseitigung bietet, muss die Voraussetzungen von Absatz 4 nicht erfüllen9. Er und seine Rechtsnachfolger müssen sich aber auf der Einschätzung der leichten Entfernbarkeit behaften lassen.
Leicht entfernbare Wohnbauten müssen nicht hässlich sein. Es ist eine anspruchsvolle, aber lösbare Aufgabe der Architektur, Typen günstiger, leicht entfernbarer Wohnbauten von hoher baukultureller Qualität zu entwickeln. Wo derartige Wohnbauten zur Verfügung stehen und ihre Verwendung zumutbar ist, wird kein Anspruch auf den Verzicht auf die Beseitigungsauflage nach Absatz 3 bestehen.
Gemäss Satz 2 von Absatz 3 kann der Bundesrat zudem Kategorien von Bauvorhaben bezeichnen, an deren späterer Beseitigung kein Interesse besteht und die ohne Beseitigungsauflage bewilligt werden können. Hintergrund ist der Umstand, dass bei gewissen Arten von Bauten oder (insbesondere) Anlagen die Gefahr besteht, bei der Beseitigung mehr Schaden anzurichten als Nutzen zu stiften. Ausgeprägt dürfte dies bei Terrainveränderungen zur landwirtschaftlichen Bodenaufwertung sein. Wo andere gesetzliche Regelungen (beispielsweise das Abfallrecht) eine Beseitigung verlangen, gehen diese Regelungen vor.
Dem Bedarf der im Strukturwandel begriffenen Landwirtschaft nach flexibleren baulichen Möglichkeiten soll dadurch Rechnung getragen werden, dass neue Bauten in der Landwirtschaftszone neu auch zugelassen werden können, ohne dass wie bisher der aufwendige Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs erbracht werden muss. Diese Erleichterung ist in den Absätzen 4 und 5 verankert und wird dank der Beseitigungsauflage nach Absatz 1 möglich. Verzicht auf den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit und Einführung der Beseitigungsauflage hängen somit eng zusammen. Würde auf die gesetzliche Beseitigungsauflage verzichtet, könnte vom Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs bei der Bewilligung von neuen Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen nicht abgesehen werden.
In den Fällen von Absatz 3, in denen die Beseitigungsauflage nicht zum Tragen kommt, muss entweder die Regelung des geltenden Rechts weiter zur Anwendung gelangen, wonach die längerfristige Existenzfähigkeit nachzuweisen ist. Dies wird in der Hauptvariante vorgeschlagen. Oder es kommt ein alternatives Regelungskonzept zum Tragen, das mindestens gleich effizient verhindern muss, dass neue Wohnbauten entstehen, die im Sinne ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung funktionslos werden10.
9 Da für diese Bestimmung zwei Varianten vorgeschlagen werden, muss hier auf die Erläuterungen zu Absatz 3 verwiesen werden.
10 Dass es sich dabei durchaus um ein praxisrelevantes Problem handelt, zeigt der dem Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016 zugrunde liegende Sachverhalt exemplarisch. 12/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)