Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

abgestimmtes raumplanerisches Anliegen verfolgen und im Resultat zu keinen grösseren,

intensiveren oder störenderen Nutzungen führen.

WEITERE KONKRETISIERUNGSSCHRITTE

Die für die Umsetzung des Ansatzes nach Artikel 23d nötigen Richtplananpassungen sind dem Bund zur Genehmigung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 RPG). Die Genehmigung wird zu erteilen sein, wenn einerseits die Regelung auf einem sachlich begründeten Bedürfnis beruht (Abs. 1) und andererseits plausibel erscheint, dass die Anforderungen an die Kompensation (Abs. 2 und 3) eingehalten werden, und zwar auch im Vollzug (Abs. 4), dass also der Trennungsgrundsatz gewahrt bleibt16.

Je nach Materie, die geregelt werden soll, und nach Konkretisierungsgrad der Regelung im Richtplan können anschliessend eine Umsetzung in der Nutzungsplanung, die Erarbeitung von Fachinventaren (insbesondere Inventarisierung störender Bauten dort, wo es um die Kompensation geht, und von günstig gelegenen Bauten dort, wo es um mögliche Mehrnutzungen geht) oder weitere Schritte der planerischen Konkretisierung nötig sein. Kantonale Erlasse mit den darin enthaltenen generell-

abstrakten Normen eignen sich weniger, um planerische Vorgaben zu präzisieren. Sie können aber wichtig sein, um Kompetenzen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Planungs- und Kompensationsansatz zu regeln oder zur Umsetzung vorgesehene Instrumente rechtlich zu verankern17. Ist eine von einem Kanton vorgesehene Regelung erst mit einer Umsetzung im kantonalen Recht

und/oder in einem Nutzungsplan anwendbar, ist bereits im Richtplan die Erteilung von Bewilligungen von dieser Umsetzung abhängig zu machen.

Zu den planerischen Vorgaben, zu denen sich der Kanton bereits im Richtplan zu äussern hat, gehört auch die Klärung der Frage, wie nahe18 die Objekte, mit denen kompensiert wird, bei den «begünstigten» Objekten liegen müssen. Je nach dem zu regelnden Bedürfnis und der Art und Weise, wie diesem Rechnung getragen wird, können hier Einschränkungen nötig sein. Zwingend sind sie nicht in jedem Fall. Beim ersten der nachfolgenden Beispiele (Zusätzliche Wohnflächen innerhalb des

bestehenden Gebäudevolumens an bestimmten, geeigneten Lagen, kompensiert durch Beseitigung ausgewählter störender Bauten, s. unten, ab S. 19) erscheinen solche Vorgaben eher nicht nötig,

beim zweiten Beispiel (Zusätzliche Erweiterung von Hotelbauten, s. unten ab S. 21) könnte ein Kanton das Bedürfnis haben, zurückgebaute Hotels für Erweiterungen in der gleichen Region zu nutzen.

Aus bundesrechtlicher Sicht ist es unerheblich, wie faktisch vorgegangen wird, um bauwilligen Interessierten geeignete Rückbauobjekte zu vermitteln19. Wichtig ist nur sicherzustellen, dass insgesamt eine im Sinn von Absatz 2 tendenziell weniger störende Nutzung resultiert (s. dazu die allgemeinen Erläuterungen in den nachfolgenden Kapiteln und die Ausführungen in den Beispielen ab S. 19). Je aktiver ein Kanton und allenfalls die Gemeinden bei der Evaluation störender Kompensationsobjekte mitwirken, desto eher kann dies gewährleistet werden. Ansonsten sind die Kantone frei, bei der Vermittlung eine aktive Rolle zu spielen oder die Vermittlung Privaten zu überlassen.

16 Zur Sicherung eines korrekten Vollzugs trägt weiter bei, dass die korrekte, vollständige Kompensation im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde zu prüfen ist und von Verfahrensbeteiligten (Nachbarn, Organisationen, Behörden) notfalls zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann; s. dazu unten, Kapitel «Sicherung der gesamthaften Reduktion der Auswirkungen».

17 Z. B. wenn im Beispiel «Zusätzliche Wohnflächen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens an bestimmten, geeigneten Lagen, kompensiert durch Beseitigung ausgewählter störender Bauten», ab S. 19, der Kanton den Rückbau der inventarisierten störenden Bauten als Vorleistung finanzieren und die entsprechenden Kompensationsrechte später zu festgelegten Bedingungen an interessierte Eigentümer möglicher Erweiterungsobjekte veräussern will.

18 In räumlichem Sinn gemeint.

19 Oder um umgekehrt rückbauwilligen Eigentümern Kaufinteressenten für das Rückbaupotenzial zu vermitteln. 16/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)