Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

Absatz 4 bestimmt konsequenterweise für den Ausnahmefall, in dem keine Beseitigungsauflage verfügt werden muss, dass dann der Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs erbracht werden muss. Dies trifft beispielsweise zu, wenn gestützt auf Artikel 23f Absatz 2 in der Landwirtschaftszone eine zonenkonforme nicht leicht entfernbare Wohnbaute erstellt werden soll, für die demnach keine Beseitigungsauflage zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 23b Abs. 3).

ABSATZ 4 VARIANTE

Die Praxis hat gezeigt, dass der Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht leicht zu erbringen ist. Im Vollzug des geltenden Rechts werden Bewilligungen gestützt auf dieses Kriterium am ehesten dann verweigert, wenn die Betriebsleitenden in fortgeschrittenem Alter sind und eine

Nachfolgeregelung fehlt. Das Kriterium vermag in der Praxis nicht zu verhindern, dass Bauten

entstehen, die relativ bald funktionslos werden.

In einer Variante wird daher vorgeschlagen, eine Baubewilligung generell nur noch dann an der längerfristigen Existenzfähigkeit scheitern zu lassen, wenn diese offensichtlich nicht gegeben ist (s. Abs. 5). Die Funktion einer vertieften Prüfung der längerfristigen Existenzfähigkeit könnte gemäss Variante eine klare Bindung an den zonenkonformen (landwirtschaftlichen) oder standortgebundenen Zweck übernehmen.

Es wird in der Variante daher vorgeschlagen, dass neue Wohnbauten ohne Beseitigungsauflage nur noch bewilligt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sie für den zonenkonformen oder landwirtschaftlichen Zweck verfügbar bleiben11. Die entsprechenden Voraussetzungen könnten durch die vertragliche Begründung eines dinglichen Rechtes geschaffen werden, das bei Bedarf die Verfügbarkeit zu landwirtschaftlichen Zwecken sicherstellt.

Absatz 5 hält im Sinne einer Auffangbestimmung fest, dass in Fällen, in denen die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs offensichtlich nicht gegeben ist, die Bewilligung zu verweigern ist. Dies trifft auf sämtliche Bauten und Anlagen zu, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Beseitigungsauflage bewilligt würden. Als Beispiel einer offensichtlich nicht gegebenen längerfristigen Existenzfähigkeit kann der Fall eines Betriebs genannt werden, dessen Leiter sich dem Pensionsalter nähert, ohne dasseine Nachfolge in Aussicht wäre.

Art. 23c

Der Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung ist nach Absatz 1 durch das zuständige Gemeinwesen festzustellen. Hierfür müssen die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft weggefallen sein; eine bloss temporäre, z. B. saisonale Inaktivität genügt nicht. Der Entscheid kann im Rahmen eines Verfahrens gefällt werden, das von Amtes wegen eröffnet worden ist. Er kann aber auch Element einer Baubewilligung sein, wenn beispielsweise im Zusammenhang mit einer geplanten Neubaute ersichtlich wird, dass der Gesuchsteller Eigentümer von Bauten oder Anlagen ist, deren ursprüngliche Zweckbestimmung zwischenzeitlich weggefallen ist. In der Feststellungsverfügung ist eine angemessene Beseitigungsfrist festzusetzen. Eine allfällig inzwischen installierte, rechtswidrige Nutzung ist allerdings sofort zu untersagen und das Verbot durchzusetzen (vgl. Art. 25b Abs. 2 Bst. a). Inhaltlich muss sich die Beseitigungsverpflichtung auf sämtliche Bauten, Gebäudeteile und Anlagen beziehen, die von der massgeblichen Beseitigungsauflage betroffen sind, soweit sie nicht einer neuen zonenkonformen oder standortgebundenen Nutzung zugeführt werden können. Eine weniger weit gehende Verfügung wäre bundesrechtswidrig.

Damit der Vollzug der Beseitigungsverpflichtung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert,

räumt Absatz 2 dem für die Anordnung der Beseitigung zuständigen Gemeinwesen zur Sicherstellung der Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten ein Grundpfandrecht am Standortgrundstück und an

11 Diese Regelung hat gewisse Ähnlichkeiten mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d RPG, der Einzonungen nur noch zulässt, wenn die Verfügbarkeit des einzuzonenden Landes rechtlich sichergestellt ist. 13/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)