Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

 Die Landwirtschaftszone soll vorab der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Produktion dienen, wobei im Sinne einer Diversifikation der Landwirtschaft weiterhin in einem gewissen Umfang auch bodenunabhängige und paralandwirtschaftliche Betriebsteile zulässig sein sollen (Art. 23g). Solche Betriebsteile sollen aber in einer normalen Landwirtschaftszone nicht überwiegen, was aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung des Betriebs beurteilt werden soll. Artikel 23g Absatz 3 legt dementsprechend fest, dass Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, nur in Speziallandwirtschaftszonen zonenkonform sind. In Artikel 23g Absatz 5 Buchstabe c wird die Kompetenz zur Festlegung der massgeblichen Beurteilungskriterien an den Bundesrat delegiert.

 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe soll auf solche mit einem engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft beschränkt werden wie zum Beispiel Agrotourismus oder spezifische sozialtherapeutische Angebote (Art. 23g Abs. 1 Bst. e). Daraus ergibt sich, dass für andere Nebenbetriebe ohne einen solchen Bezug wie zum Beispiel eine Schreinerei oder eine Reparaturwerkstatt keine Bauten mehr erstellt werden dürfen. Mit solchen Betrieben wird der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zu stark relativiert. Zudem können sie für Gewerbebetriebe in der Bauzone eine erhebliche Konkurrenz darstellen.

 Mit Artikel 25b wird die kantonale Zuständigkeit und Verantwortlichkeit im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen gestärkt. Zusätzlich zum geltenden Artikel 25 Absatz 2 RPG, der kantonale Mindestzuständigkeiten bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen statuiert, sollen solche Kompetenzen auch für den Fall festgelegt werden, dass über eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden ist. Es zeigt sich oft, dass kommunale Behörden bei dieser baupolizeilichen Aufgabe im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen an Vollzugsgrenzen stossen.

 Auch die in Artikel 24g vorgesehenen Straftatbestände (Bauen ohne Baubewilligung, Erschleichen einer Baubewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Nichtbefolgen einer rechtskräftigen baupolizeilichen Anordnung) sollen dazu dienen, den Vollzug des Raumplanungsrechts im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen zu stärken. Die Höhe der Strafdrohung orientiert sich an den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG;

SR 211.412.41) und des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) mit vergleichbarem Unrechtsgehalt.

1.2.2. RAUMPLANUNG IN FUNKTIONALEN RÄUMEN

Mit einer Präzisierung der in Artikel 2 geregelten Planungspflicht soll die Aufgabe der Planungsbehörden verdeutlicht werden, in Bereichen mit funktional-räumlichen Verflechtungen zusammenzuarbeiten (Abs. 1bis). Die möglichen Themen sind vielfältig, beispielsweise Siedlungsentwicklung, Mobilität und Verkehr, publikumsintensive Einrichtungen, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Wassermanagement, Energie, Biodiversität, Landschaft und Landwirtschaft.

1.2.3. RAUMPLANUNG IM UNTERGRUND

Artikel 3 Absatz 5 soll einen Planungsgrundsatz enthalten, der die wesentlichsten Aspekte der raumplanerischen Aufgaben im Bereich des Untergrundes hervorhebt. Diese Aufgaben können mit Hilfe der bestehenden Raumplanungsinstrumente angegangen werden. Es erübrigt sich daher, für den Untergrund ein eigenes Planungsinstrumentarium aufzubauen.

1.2.4. RAUMPLANERISCHE INTERESSENABWÄGUNG

Die Bedeutung der Interessenabwägung als zentrale raumplanerische Methode soll dadurch hervorgehoben werden, dass sie im Zusammenhang der Regelung über die Planungspflicht (Art. 2 RPG)

ausdrücklich genannt wird (Abs. 2bis).

5/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)