Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Abs. 1bis und 2bis

In Absatz 1bissoll neu im Sinne einer Präzisierung der Planungspflicht verdeutlicht werden, dass Bund, Kantone und Gemeinden auch den grenzüberschreitenden funktional-räumlichen Verflechtungen Rechnung tragen und in den entsprechenden Aufgabenbereichen zusammenarbeiten sollen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit sind zum Beispiel die Themenfelder Siedlungsentwicklung, Mobilität und Verkehr, publikumsintensive Einrichtungen, Wirtschaftsförderung, Tourismus, integriertes Wassermanagement, Energie, Biodiversität und ökologische Vernetzung, Landschaft und Landwirtschaft. Der Perimeter der Zusammenarbeit definiert sich jeweils nach Massgabe der im Einzelfall bestehenden Bedürfnisse. Ein gutes Beispiel für bereits erfolgende grenzüberschreitende Zusammenarbeit in funktionalen Räumen sind die Agglomerationsprogramme, in denen die Entwicklung von Siedlung, Verkehr und Landschaft aufeinander abgestimmt wird. Für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen ist die Planungspflicht zentral und soll zukünftig stärker eingefordert werden. Einerseits können so Synergien zwischen den abzustimmenden Sektoralpolitiken besser genutzt werden und andererseits wird damit eine stufengerechte Interessenabwägung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2bismöglich. Konflikte können entschärft werden, wenn die Interessen im funktionalen Raum – und damit häufig auf der regionalen Ebene – aufgezeigt und gegeneinander abgewogen werden.

Mit Absatz 2bissoll die Bedeutung der Interessenabwägung als zentraler raumplanerischer Methode hervorgehoben und ihr ein grösseres Gewicht eingeräumt werden. Artikel 2 Absatz 2biskommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn Planungsbehörden zentrale raumplanerische Aufgaben wie Sach-, Richt- oder Nutzungsplanung erfüllen. Die Interessenabwägung soll stufengerecht und unter Berücksichtigung der Spezialgesetze erfolgen, das heisst, dass auf der jeweiligen Planungsebene die für eine sachgerechte Entscheidung relevanten Aspekte zu ermitteln und zu würdigen sind, ohne dass entsprechende Abklärungen schon abschliessend sein müssen. Folgen noch nachgelagerte konkretisierende Planungsschritte, können beispielsweise detailliertere Abklärungen über die Wirkungen des Vorhabens auch erst auf dieser Planungsstufe erfolgen.

Hinsichtlich der Interessenabwägung, welche die Baubewilligungsbehörden beim Bauen ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen haben, sei auf die Erläuterungen zu Artikel 23a Absatz 1 verwiesen.

Art. 3 Abs. 5

Mit dem vorgeschlagenen Planungsgrundsatz soll die zunehmende Bedeutung des Untergrunds für die Raumplanung hervorgehoben werden. Im Sinne einer umfassenden Koordination sind neben den genannten Nutzungsaspekten (Nutzung von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen) auch Schutzaspekte wie z. B. Archäologie oder oberirdische Schutzgebiete zu berücksichtigen. Die sich stellenden Aufgaben können mit Hilfe der bestehenden Raumplanungsinstrumente angegangen werden. Es erübrigt sich daher, für den Untergrund ein eigenes Planungsinstrumentarium aufzubauen.

Art. 6 Abs. 4

Verschiedene Erlasse, Planungen und Inventare können für die im Kompetenzbereich der Kantone liegende Planung – deren erste Stufe die Richtplanung ist – sehr unterschiedliche Verbindlichkeit haben. Dass alle diese Gegenstände vom Kanton in der Richtplanung nach Massgabe ihrer Verbindlichkeit zu berücksichtigen sind, ergibt sich grundsätzlich schon aus Artikel 2 Absatz 1 RPG. Artikel 6 Absatz 4 zählt die wichtigsten Planungen und Inventare, die in diesem Sinn zu berücksichtigen sind, beispielhaft auf. Mit dem Zusatz «nach Massgabe ihrer Verbindlichkeit» soll zudem klargestellt werden, dass mit dieser Bestimmung keine von der Kompetenzordnung der Bundesverfassung und der jeweiligen Sachgesetzgebung abweichenden Zuständigkeiten geschaffen werden.

6/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)