Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
SICHERUNG DER GESAMTHAFTEN REDUKTION DER AUSWIRKUNGEN
Gemäss Absatz 2 dürfen die zur Diskussion stehenden Regelungen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt nicht zu grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen führen. Damit wird keine theoretische und auch nicht bloss eine vorübergehende Verbesserung angesprochen. Vielmehr gilt: Eine Baubewilligung gestützt auf Artikel 23d muss davon abhängig gemacht werden, dass die bewilligte Mehrnutzung an anderer Stelle so kompensiert wird, dass im Einzelfall eine entsprechende Reduktion der Auswirkungen erfolgt (Abs. 3). Wer Parteistellung im Verfahren hat, kann rügen, die mit der Bewilligung verbundene Kompensation genüge diesen Anforderungen nicht.
Der Kanton ist dafür verantwortlich, dass die Rechtsanwendung so erfolgt, dass die entsprechende Reduktion auch wirklich eintritt und auf Dauer Bestand hat (Abs. 4). Er muss bereits bei der Festlegung der Regelung im Richtplan glaubhaft machen, dass er dazu willens und in der Lage ist (Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4). Zeigt sich, dass die verlangte Reduktion der Auswirkungen in der Praxis nicht erfolgt, kann das UVEK die Anpassung des Richtplans verlangen (Art. 7 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 RPV) und bei Bedarf im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens (Art. 7 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 RPV) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch den Bundesrat erwirken (Merkblatt zum Bereinigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 RPG21, Ziff. 4.4).
ZWINGENDE VORGABEN, VON DENEN NICHT ABGEWICHEN WERDEN KANN
Es kann nur von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts des Kapitels über das Bauen ausserhalb der Bauzonen abgewichen werden (Abs. 1). Weder von anderen Gesetzen noch von den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, der Planungspflicht, der Pflicht zur Interessenabwägung oder den Bestimmungen zur Beseitigungsauflage kann dispensiert werden. Denkbar ist aber, dass der Bundesrat bei der Umsetzung von Artikel 23b Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen von der Beseitigungsauflage wiederum von einer Kompensation abhängig macht.
VERHÄLTNIS ZU DEN BUNDESRECHTLICH UMSCHRIEBENEN BEWILLIGUNGSTATBESTÄNDEN
Soll das Nichtbaugebiet längerfristig von Überbauungen weitgehend freigehalten werden, ist die Kompensation neuer Nutzungen ein wichtiger und zukunftsweisender Ansatz. Als Modell funktioniert der Planungs- und Kompensationsansatz unabhängig davon, welche bisherigen bundesrechtlichen Bewilligungstatbestände beibehalten werden. Spezialzonen ausserhalb der Bauzonen (Art. 18) wird es weiterhin geben. Ob die Bewilligung solcher neuer Zonen allenfalls von einer Kompensation
abhängig zu machen ist, beantwortet sich im Einzelfall mit Blick auf die Ziele und Grundsätze des RPG und die Anforderungen von Artikel 18.
Eine gewisse Plausibilität hätte, die bisherigen planerischen Ansätze in Artikel 33 und 39 RPV zu streichen. Allerdings wären die praktischen Folgen für die verschiedenen Bewilligungstatbestände sehr unterschiedlich.
Die Streichung des Bewilligungstatbestands von Artikel 39 Absatz 1 RPV (Bauten in Streusiedlungsgebieten) kann ohnehin aus verschiedenen Gründen in Erwägung gezogen werden:
Seine Bedeutung hat wegen der aufgrund diverser Revisionen des Raumplanungsrechts generell grösser gewordenen Erweiterungsmöglichkeiten im bestehenden Gebäudevolumen altrechtlicher Bauten abgenommen.
Die Zulassung von Gewerbe in derartigen Bauten hat zwar bisher keine praktische Bedeutung erlangt, ist aber in der Sache sehr problematisch.
Ursprünglich war die Bestimmung auf Gebiete beschränkt, die von Abwanderung betroffen waren, weshalb dort die Dauerbesiedlung gestärkt werden sollte. Wegen Wegfalls des Abwanderungsprob-
21 Im Internet unter http://www.are.admin.ch > Medien und Publikationen > Publikationen > Raumplanungsrecht. 18/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)