Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353
an die Ausscheidung von Bauzonen (Art. 15 RPG) wird zudem der Druck zunehmen, Nutzungen mit baulichen Folgen in spezielle Nichtbauzonen nach Artikel 18 zu verlegen, was vor dem Hintergrund des Trennungsgrundsatzes unerwünscht ist. Auch hier muss demnach die Lücke, die mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG aufgrund der thematischen Beschränkung auf die Bauzonen entstanden ist, geschlossen werden. Typische Anwendungsgebiete für Zonen nach Artikel 18 sind Zonen für Tourismus, Sport und Erholung oder Materialabbau und Deponie. Darunter fallen aber auch Weilerzonen oder Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzonen.
Es gibt allerdings auch Weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen, deren Zweckbestimmung keine Bebauung nötig macht, so beispielsweise die Reservezonen nach Artikel 18 Absatz 2 RPG oder das Waldareal (Art. 18 Abs. 3 RPG), aber auch das unproduktive Gebiet kann in solchen Zonen liegen. An die Ausscheidung derartiger Zonen sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die analog zu Artikel 15 Absatz 3 und 4 RPG sowie zu Artikel 16a Absatz 2 und 3 ausgestalteten Einschränkungen in Artikel 18 Absatz 4 und 5 sind daher auf jene Weiteren Zonen ausserhalb der Bauzonen beschränkt, die zumindest teilweise für die Bebauung vorgesehen sind. Zur Erläuterung dieser beiden Absätze im Detail kann daher auf die Ausführungen zu Artikel 16a Absatz 2 und 3 verwiesen werden.
Art. 22a
Artikel 18a RPG wird unverändert übernommen. Systematisch gehört diese Bestimmung in den 2. Abschnitt Allgemeine Wirkungen, zumal seit der Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 die Bewilligungsfreiheit im Vordergrund steht und der erste Abschnitt (Art. 14–20) neu ohnehin keine Bauvorschriften mehr enthalten soll.
Art. 23
Artikel 23 bleibt inhaltlich unverändert. Da er unmittelbar auf den Inhalt von Artikel 22 Bezug nimmt und neu zwischen ihn und den Artikel 22 der Artikel 22a eingeschoben wird, soll der Wortlaut so angepasst werden, dass der Sinn der Bestimmung klarer zum Ausdruck kommt.
Vorbemerkungen zum 4. Kapitel, Bauen ausserhalb der Bauzonen
Die diversen Teilrevisionen der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen in den vergangenen Jahren mit zum Teil eher punktuellen Zielsetzungen haben zu einem komplexen Regelwerk geführt. Massgebliche Bestimmungen sind zudem über mehrere Kapitel des RPG verstreut. Mit einer klareren systematischen Gliederung der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen soll eine bessere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen erreicht werden.
Neu sollen die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen in einem eigenständigen Kapitel zusammengefasst werden. Im ersten Abschnitt (Art. 23a–23e) werden vorweg die Bestimmungen aufgeführt, die generell ausserhalb der Bauzonen gelten. Anschliessend folgen die Bestimmungen zu den zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 23f–23j) und schliesslich wie bisher die Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24–24f). Diese umfassen die Bestimmungen über die standortgebundenen Vorhaben (Art. 24) sowie diejenigen über die nicht zonenkonformen Änderungen rechtmässig bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24bis–24f). Dabei enthält Artikel 24bisgemeinsame Bestimmungen, die bei allen Vorhaben, die in den Artikeln 24a–24f geregelt sind, zu beachten sind.
Die neue Systematik führt im Vergleich zum geltenden Gesetzesrecht insbesondere zu den folgenden Verschiebungen: Artikel 16a Absätze 1–2 RPG werden in die neuen Artikel 23f und 23g verschoben, der Regelungsinhalt von Artikel 16a Absatz 3 RPG findet sich neu in Artikel 23g Absatz 3, Teile von
Code_HN 49 gemäss der genannten Modelldokumentation) auszuscheiden sein. Mit Blick auf das Konzentrationsprinzip wäre es unsinnig, tiefere Anforderungen an eine solche Zone zu setzen, wenn sie abseits bestehender Bauzonen liegt und damit als Weitere Zone ausserhalb der Bauzonen nach Artikel 18 gilt. 9/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)