Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

allfälligen weiteren für die Erteilung der Bewilligung relevanten Grundstücken ein. Nicht zur Anwendung gelangen soll das Grundpfandrecht bei Pachtgrundstücken, die ebenfalls für die Erteilung der Bewilligung relevant sein können. Pachtgrundstücke ebenfalls einer solchen Regelung zu unterstellen, würde die Hürden für die Erteilung einer Baubewilligung in einem Ausmass erhöhen, das durch den Nutzen (geringfügig verbesserte finanzielle Absicherung des Gemeinwesens im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Grundeigentümers bei der Beseitigung) nicht gerechtfertigt wäre.

Ein solches Pfandrecht gibt dem Gemeinwesen als Pfandgläubiger das Recht, das belastete Grundstück bzw. die belasteten Grundstücke auf dem Weg der Schuldbetreibung (Betreibung auf Pfandverwertung) verwerten zu lassen, wenn die pfandgesicherte Forderung nicht erfüllt wird. Beim Grundpfandrecht nach Absatz 2 handelt es sich um ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht, d.h. um ein Pfandrecht, das kraft gesetzlicher Anordnung schon vor einem Eintrag ins Grundbuch entsteht. Das Pfandrecht nach Absatz 2 entsteht im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnet, nachdem der Grundeigentümer (nach Mahnung) der Beseitigungsverfügung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist. Es umfasst die Kosten der Ersatzvornahme. Artikel 836 Absatz 2 ZGB ist sinngemäss anwendbar: Wird das Pfandrecht nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so kann es nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.

Das Grundpfandrecht nach Absatz 2 soll nicht an die als Massnahme zur Verhütung der Überschuldung vorgesehene gesetzliche Belastungsgrenze nach Artikel 73 ff. des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) angerechnet werden

müssen. Es wird dementsprechend in Artikel 75 Absatz 1 dieses Gesetzes als weitere Ausnahme ein Buchstabe f angefügt.

Nach Absatz 3 kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Sicherung nicht durch ein Grundpfandrecht, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast im Sinne von Artikel 784 ZGB erfolgt.

Öffentlich-rechtliche Grundlasten verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer zugunsten des

grundlastberechtigten Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts) zu einer bestimmten Leistung, für die der Belastete ausschliesslich mit dem Grundstück haftet (David Jenny, in Basler Kommentar zum ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Rz. 1 zu Art. 784 ZGB). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass für die Beseitigung der Baute oder Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur das belastete Grundstück haftet. Nach Artikel 784 ZGB sind für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkungen gegenüber gutgläubigen Dritten die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts (Art. 836 ZGB) anwendbar. Eine Grundlast kann somit unmittelbar von Gesetzes wegen begründet werden (Grundbucheintrag nur deklaratorisch) oder das Gesetz kann dem Gemeinwesen einen Anspruch auf Eintragung einer Grundlast ins Grundbuch (Eintrag konstitutiv) einräumen. Bei Nichterfüllung der Leistung steht dem Gemeinwesen nur die Betreibung auf Pfandverwertung zur Verfügung. Da die geschuldete Leistung vorliegend keine Geldleistung ist, hat das Gemeinwesen Anspruch auf Schadenersatz (Kosten für Beseitigung der Baute oder Anlage).

Art. 23d

HINTERGRUND: KOMPETENZVERTEILUNG NACH GELTENDEM RECHT

Der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (nachfolgend: Trennungsgrundsatz) stellt eines der fundamentalen Prinzipien der schweizerischen Raumplanung dar. Zu seiner Sicherung regelt das Bundesrecht die äussersten Grenzen dessen, was ausserhalb der Bauzonen an Bauten und Anlagen bewilligungsfähig ist. Dies erfolgt durch direkt im Baubewilligungsverfahren anwendbare Vorschriften (insbesondere Art. 16a und Art. 24 ff. RPG), durch Planungsziele und -grundsätze (insbesondere Art. 1 und Art. 3 RPG), die bei der Ausscheidung spezieller Zonen ausserhalb der Bauzonen zu respektieren sind, oder durch spezielle Regelungen wie Artikel 33 und 39 RPV.

14/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)