Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

1. Grundzüge der Vorlage

1.1. Ausgangslage

Die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes ist ein Element im Rahmen eines umfassenden Reformprozesses, der das Ziel hat, das Instrumentarium der Raumplanung so zu stärken und zu modernisieren, dass sie ihre Aufgabe, eine zweckmässige und haushälterische

Nutzung des Bodens sicherzustellen, optimal erfüllen kann. In unserem dicht besiedelten Land ist weiterhin von zunehmenden und komplexeren räumlichen Nutzungs- und Interessenkonflikten auszugehen. Umso wichtiger ist es, die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen rechtzeitig und aus einer Gesamtsicht heraus weiterzuentwickeln. Bleibt ein solcher Entwicklungsschritt aus, besteht die Gefahr, dass lediglich punktuelle Anpassungen aus aktuellem Anlass vorgenommen werden. Eine kohärente Weiterentwicklung der Raumplanungsgesetzgebung würde damit erschwert oder sogar verunmöglicht.

Zentrales Themen der ersten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, das heisst der Änderung vom 15. Juni 2012, die seit dem 1. Mai 2014 in Kraft ist und seither von Kantonen und Gemeinden umgesetzt wird, sind die Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen und die Reduktion überdimensionierter Bauzonen. Ergänzend dazu bedarf es jedoch zur Sicherstellung einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Raumentwicklung auch weiterer Anpassungen beim Raumplanungsgesetz. Gestützt auf das Ergebnis zu der vom Dezember 2014 bis Mai 2015 durchgeführten Vernehmlassung zu einem ersten Gesetzesentwurf sieht der Bundesrat einen entsprechenden Handlungsbedarf bei den Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen sowie bei der Raumplanung in funktionalen Räumen und bei der Raumplanung im Untergrund. Handlungsbedarf sieht er zudem beim Schutz der Fruchtfolgeflächen und bei der Stärkung der Interessenabwägung als zentrale raumplanerische Methode. Beim Thema Fruchtfolgeflächen stehen jedoch nicht gesetzliche Anpassungen im Vordergrund. Das UVEK hat eine Expertengruppe eingesetzt, die den Auftrag hat, den Sachplan Fruchtfolgeflächen vorerst auf der Basis des geltenden Rechts zu überarbeiten und zu stärken, so dass der Bundesrat den revidierten Sachplan Ende 2018 verabschieden kann. Hinsichtlich der raumplanerischen Interessenabwägung ist der Bundesrat der Auffassung, dass auf der Ebene der Bundesgesetzgebung wenige punktuelle Anpassungen genügen, um sie zu stärken. Er hat die Bundesverwaltung sodann beauftragt, sich an der von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) geleiteten Arbeitsgruppe zur Untersuchung und Stärkung der raumplanerischen Interessenabwägung zu beteiligen.

Für die weitere Bearbeitung und Vertiefung der Kernthemen der Vorlage zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes hat der Bundesrat dem UVEK mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 die folgenden inhaltlichen Ziele vorgegeben: Bei den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen soll die Optimierung und Vereinfachung der heutigen Regelung im Vordergrund stehen, wobei sowohl das Raumplanungsgesetz als auch die Raumplanungsverordnung in die Überprüfung miteinzubeziehen sind. Ein besonderes Augenmerk soll dabei der raumplanerische Handlungsspielraum erhalten, so dass den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten bestmöglich Rechnung getragen werden kann. Ebenso soll der Grundsatz, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, strikt eingehalten werden. Bezüglich der Förderung der Raumplanung in funktionalen Räumen und im Untergrund gab der Bundesrat den Auftrag zu prüfen, ob auf Gesetzesstufe Grundsätze festzulegen und wie diese gegebenenfalls auszugestalten sind.

1.2. Die beantragte Neuregelung

1.2.1. BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN

Die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen werden im Gesetzesentwurf zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes in einem eigenen Kapitel zusammengefasst und systematisch besser strukturiert. Die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen wird dadurch verbessert, was auch zu einer Vereinfachung des Vollzugs beitragen soll. In einem ersten

3/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)