Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

3.5.3. KANTONE UND GEMEINDEN

Seit der Vernehmlassungsvorlage vom Dezember 2014 sind einige Bestimmungen fallen gelassen worden, die von der Mehrheit der Kantone und auch von den Gemeinden kritisiert worden waren. Die neue Fassung wurde zudem teilweise in enger Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Städten und Gemeinden erarbeitet.

Ein wichtiger Punkt ist die Aufgabenteilung im Bereich der Raumplanung: Diese wird mit der Vorlage nicht grundlegend verändert. Mit dem Planungs- und Kompensationsansatz wird aber die Möglichkeit geschaffen, beim Bauen ausserhalb der Bauzonen kantonale Eigenheiten zu berücksichtigen, was die Rolle der Kantone und den Gedanken der Subsidiarität stärkt. Dabei behält der Bund über die Genehmigung entsprechender Anpassungen kantonaler Richtpläne weiterhin eine wichtige Rolle. Will ein Kanton von den Möglichkeiten des Planungs- und Kompensationsansatzes Gebrauch machen, muss er zudem bereit sein, einen entsprechenden Planungs- und Umsetzungsaufwand zu tätigen. Im

Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen werden ausserdem die kantonalen Kompetenzen im Vollzug eher gestärkt. Dies setzt voraus, dass die Kantone auch die erforderlichen Ressourcen

bereitstellen.

37/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)