Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 37 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.693353

Mit der Anpassung von Artikel 6 Absatz 4 soll insbesondere verdeutlicht werden, dass auch die Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bei der Erstellung und Anpassung von Richtplänen zu berücksichtigen sind. Die Inventarinhalte haben im Sinne einer Planungsgrundlage in die kantonalen (und allenfalls kommunalen) Planungen einzufliessen. Dabei bedürfen die Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung nicht zwingend einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung. Ein Abweichen von den Schutzzielen der Bundesinventare wegen kantonaler oder kommunaler Aufgaben kann jedoch nur in Fällen in Betracht kommen, in denen das Interesse des Kantons oder der Gemeinde an einem Eingriff das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Inventarobjekte überwiegt. Dies im Gegensatz zum Biotopschutz nach Artikel 18a NHG und zum Moorlandschaftsschutz nach den Artikeln 23b–23d NHG, die bei Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben gleichermassen gelten wie bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Auch den in Absatz 4 ebenfalls erwähnten Richtplänen der Nachbarkantone kommt eine erhöhte Bindungskraft zu, da sie nach Artikel 9 Absatz 1 für die Behörden verbindlich sind. Bei den Sachplänen und Konzepten des Bundes bestimmt sich deren Verbindlichkeit für die Richtplanung nach der ihnen zugrunde liegenden Sachgesetzgebung.

Art. 16a

Die Vorgaben des geltenden Artikels 16a Absatz 3 RPG für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sind sehr knapp und vermögen nur eine geringe Steuerungswirkung zu entfalten. In Zukunft können diese Zonen jedoch an Bedeutung gewinnen, da Artikel 23g Absatz 3 im Vergleich zu Artikel 16a Absatz 3 RPG klarere Grenzen festlegt, ab wann Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe in Speziallandwirtschaftszonen nach Artikel 16a zu errichten sind. Im neuen Artikel 16a sollen daher die Kriterien präzisiert werden, die bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen zu beachten sind. Dazu werden auch Elemente von Artikel 38 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) übernommen, der schon bisher ergänzende Regelungen zu dieser Zone enthielt. Weiter lehnt sich die neue Bestimmung an den in Artikel 15 RPG für die Ausscheidung von Bauzonen vorgesehenen Kriterien an. Damit wird eine Lücke geschlossen, die dadurch entstanden ist, dass die Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG sich thematisch auf die Bauzonen beschränkte: es wäre wenig plausibel, die Ausscheidung von Bauzonen an strenge Voraussetzungen zu knüpfen, an den Verlust von Kulturland durch die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen hingegen vergleichsweise tiefe Anforderungen zu stellen3. Wo die entsprechenden Kriterien aus Artikel 15 RPG übernommen werden können, wird dies getan. Damit wird man sich auch an der Praxis zu den entsprechenden Voraussetzungen orientieren können, die seit dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 15 RPG am 1. Mai 2014 entwickelt wird.

Auch wenn die Speziallandwirtschaftszonen mit Artikel 16a eine eigene Bestimmung erhalten, ändert dies nichts daran, dass sie den Landwirtschaftszonen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 RPG und damit den Nichtbauzonen zugeordnet sind4. Folglich kommt bei Bauvorhaben in Speziallandwirtschaftszonen Artikel 25b zur Anwendung, insbesondere Absatz 1, wonach die zuständige kantonale Behörde entscheidet, ob diese Vorhaben zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

In Absatz 1 wird der Gegenstand der Speziallandwirtschaftszonen umschrieben. Mit dem Hinweis,

dass diese Zonen den Bedürfnissen von Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben dienen, bei denen die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, wird ein Bezug zu Artikel 23g Absatz 3 hergestellt. Nach dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- und Garten-

3 Das Gleiche gilt für die Ausscheidung von speziellen Zonen ausserhalb der Bauzonen, soweit diese zumindest teilweise für die Bebauung vorgesehen sind. Vgl. dazu die entsprechenden Erläuterungen weiter unten.

4 Der Revisionsentwurf basiert weiterhin auf dem Datenmodell gemäss Minimale Geodatenmodelle, Bereich Nutzungsplanung, Modelldokumentation, Version 1.0, von der Geschäftsleitung des ARE verabschiedet am 12. Dezember 2011, im Internet unter http:/www.are.admin.ch/bzdim. 7/37 041.21 Raumplanungsgesetz (SR 700)